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(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
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(3) Bei der Festlegung der Förderungsprogramme ist besonders Bedacht zu nehmen auf
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(4) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.
(5) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß § 26 Z 1 lit. d zu koordinieren.
(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
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(3) Bei der Festlegung der Förderungsprogramme ist besonders Bedacht zu nehmen auf
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(4) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.
(5) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß § 26 Z 1 lit. d zu koordinieren.