§ 15 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 15 BSFG (1weggefallen) Im Bereich des Breitensports können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und deren Kosten nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werdenseit 01.01.2018 weggefallen. Für diese Förderungen sind mindestens 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds und unterliegt einer Evaluierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

1.

Programme zur Nachwuchsförderung;

2.

allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;

3.

allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;

4.

Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;

5.

Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;

6.

Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;

7.

Co-Finanzierungsprojekte mit Förderungsgebern aus dem Gesundheitssektor;

8.

Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung (§ 26 Z 1 lit. d).

(3) Bei der Festlegung der Förderungsprogramme ist besonders Bedacht zu nehmen auf

1.

die Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplans Bewegung,

2.

die Integration und Inklusion sozial benachteiligter Gruppen (Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung, Migrantinnen/Migranten),

3.

die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und

4.

die Förderung der sportlichen Haltung der Sportlerinnen/Sportler („Fair Play im Sport“).

(4) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.

(5) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß § 26 Z 1 lit. d zu koordinieren.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 15 BSFG (1weggefallen) Im Bereich des Breitensports können aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Maßnahmen, die den Zielen gemäß § 2 dienen und deren Kosten nicht durch die Grundförderung gedeckt sind, gefördert werdenseit 01.01.2018 weggefallen. Für diese Förderungen sind mindestens 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds und unterliegt einer Evaluierung.

(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

1.

Programme zur Nachwuchsförderung;

2.

allgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;

3.

allgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;

4.

Maßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;

5.

Maßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;

6.

Strukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;

7.

Co-Finanzierungsprojekte mit Förderungsgebern aus dem Gesundheitssektor;

8.

Maßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung (§ 26 Z 1 lit. d).

(3) Bei der Festlegung der Förderungsprogramme ist besonders Bedacht zu nehmen auf

1.

die Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplans Bewegung,

2.

die Integration und Inklusion sozial benachteiligter Gruppen (Menschen mit Körper-, Geistes- und/oder Sinnesbehinderung, Migrantinnen/Migranten),

3.

die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und

4.

die Förderung der sportlichen Haltung der Sportlerinnen/Sportler („Fair Play im Sport“).

(4) § 8 Abs. 3 bis 5 über das Förderungsprogramm, die Antragsstellung sowie § 9 für die Prüfung und Auswahl von Maßnahmen und Projekten sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 9 Abs. 3 Z 1 keine Anwendung findet.

(5) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat die Programme zur Bewegungsförderung gemäß § 26 Z 1 lit. d zu koordinieren.

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