§ 13 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 13 BSFG (1weggefallen) Für die jährliche Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

1.

Aufrechterhaltung des Betriebs;

2.

Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen;

3.

Stärkung der Zusammenarbeit des Fußballsports mit den Schulen;

4.

Aus- und Fortbildung;

5.

Unterstützung und Durchführung des nationalen Wettkampfbetriebs;

6.

Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;

7.

sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.

(2) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

1.

Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);

2.

Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

3.

Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

4.

Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;

5.

Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) § 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 13 BSFG (1weggefallen) Für die jährliche Grundförderung der Breitensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 20 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehenseit 01.01.2018 weggefallen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:

1.

Aufrechterhaltung des Betriebs;

2.

Entwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen;

3.

Stärkung der Zusammenarbeit des Fußballsports mit den Schulen;

4.

Aus- und Fortbildung;

5.

Unterstützung und Durchführung des nationalen Wettkampfbetriebs;

6.

Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;

7.

sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.

(2) Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband hat zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):

1.

Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);

2.

Durchführung von Trainingsmaßnahmen;

3.

Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;

4.

Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;

5.

Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

(3) § 12 Abs. 6 bis 10 über die Richtlinienerstellung, das Bundes-Vereinszuschussprogramm, die Antragstellung, die Nachweise, die Rückzahlungsmodalitäten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Veröffentlichung im Internet sind anzuwenden.

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