§ 12 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die jährliche Grundförderung der Dachverbände sind insgesamt zumindest 50 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:Für die jährliche Grundförderung der Dachverbände sind insgesamt zumindest 50 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsErhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports, insbesondere für die
      1. a)Litera aEntwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen,
      2. b)Litera bSchaffung gesundheitsfördernder Sportangebote und
      3. c)Litera cStärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen;
    3. 3.Ziffer 3Dienstleistungen gemäß Abs. 4;Dienstleistungen gemäß Absatz 4 ;,
    4. 4.Ziffer 4Aufwendungen gemäß Abs. 5.Aufwendungen gemäß Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2Die Mittel gemäß Abs. 1 sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.Die Mittel gemäß Absatz eins, sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.
  3. (3)Absatz 3Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Abs. 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Absatz 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu erbringen:Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsAus- und Fortbildung;
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung des nationalen Wettkampfbetriebs durch Sachleistungen und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
    3. 3.Ziffer 3Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
  5. (5)Absatz 5Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
    4. 4.Ziffer 4Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
    5. 5.Ziffer 5Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
  6. (6)Absatz 6Die Dachverbände haben interne Richtlinien für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses an ihre Mitgliedsvereine zu erstellen. Diese Richtlinien sind dem Bundes-Sportförderungsfonds zur Kenntnis zu bringen.
  7. (7)Absatz 7Darüber hinaus haben die Dachverbände jährlich ein Bundes-Vereinszuschussprogramm über die Verwendung dieser Mittel zu erstellen.
  8. (8)Absatz 8Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Abs. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Absatz 5, zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.
  9. (9)Absatz 9Die Dachverbände haben sicherzustellen, dass ihnen Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse innerhalb einer vereinbarten Frist vorgelegt werden. Darüber hinaus haben sie Modalitäten für eine Rückzahlung des Bundes-Vereinszuschusses bei Verletzung der Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solcher, die die Erreichung des Förderungszweckes wahren sollen, zu vereinbaren. Darüber hinaus sind organisationsstrukturelle Unvereinbarkeitsbestimmungen festzulegen.
  10. (10)Absatz 10Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Abs. 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Abs. 5 mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Abs. 6 sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Abs. 9 sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Absatz 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Absatz 5, mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Absatz 6, sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Absatz 9, sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.
§ 12 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsFür die jährliche Grundförderung der Dachverbände sind insgesamt zumindest 50 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:Für die jährliche Grundförderung der Dachverbände sind insgesamt zumindest 50 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, vorzusehen. Die Grundförderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsErhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Stärkung des Breitensports, insbesondere für die
      1. a)Litera aEntwicklung von breitensportlichen Angeboten für neue Zielgruppen,
      2. b)Litera bSchaffung gesundheitsfördernder Sportangebote und
      3. c)Litera cStärkung der Zusammenarbeit des Sports mit den Schulen;
    3. 3.Ziffer 3Dienstleistungen gemäß Abs. 4;Dienstleistungen gemäß Absatz 4 ;,
    4. 4.Ziffer 4Aufwendungen gemäß Abs. 5.Aufwendungen gemäß Absatz 5,
  2. (2)Absatz 2Die Mittel gemäß Abs. 1 sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.Die Mittel gemäß Absatz eins, sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.
  3. (3)Absatz 3Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Abs. 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Absatz 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu erbringen:Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsAus- und Fortbildung;
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung des nationalen Wettkampfbetriebs durch Sachleistungen und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
    3. 3.Ziffer 3Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
  5. (5)Absatz 5Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):
    1. 1.Ziffer einsEinsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren);
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
    4. 4.Ziffer 4Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
    5. 5.Ziffer 5Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
  6. (6)Absatz 6Die Dachverbände haben interne Richtlinien für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses an ihre Mitgliedsvereine zu erstellen. Diese Richtlinien sind dem Bundes-Sportförderungsfonds zur Kenntnis zu bringen.
  7. (7)Absatz 7Darüber hinaus haben die Dachverbände jährlich ein Bundes-Vereinszuschussprogramm über die Verwendung dieser Mittel zu erstellen.
  8. (8)Absatz 8Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Abs. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Absatz 5, zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.
  9. (9)Absatz 9Die Dachverbände haben sicherzustellen, dass ihnen Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse innerhalb einer vereinbarten Frist vorgelegt werden. Darüber hinaus haben sie Modalitäten für eine Rückzahlung des Bundes-Vereinszuschusses bei Verletzung der Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solcher, die die Erreichung des Förderungszweckes wahren sollen, zu vereinbaren. Darüber hinaus sind organisationsstrukturelle Unvereinbarkeitsbestimmungen festzulegen.
  10. (10)Absatz 10Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Abs. 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Abs. 5 mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Abs. 6 sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Abs. 9 sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Absatz 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Absatz 5, mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Absatz 6, sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Absatz 9, sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.
§ 12 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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