Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.
(3) Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Abs. 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.
(4) Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu erbringen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Dachverbände haben interne Richtlinien für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses an ihre Mitgliedsvereine zu erstellen. Diese Richtlinien sind dem Bundes-Sportförderungsfonds zur Kenntnis zu bringen.
(7) Darüber hinaus haben die Dachverbände jährlich ein Bundes-Vereinszuschussprogramm über die Verwendung dieser Mittel zu erstellen.
(8) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Abs. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.
(9) Die Dachverbände haben sicherzustellen, dass ihnen Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse innerhalb einer vereinbarten Frist vorgelegt werden. Darüber hinaus haben sie Modalitäten für eine Rückzahlung des Bundes-Vereinszuschusses bei Verletzung der Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solcher, die die Erreichung des Förderungszweckes wahren sollen, zu vereinbaren. Darüber hinaus sind organisationsstrukturelle Unvereinbarkeitsbestimmungen festzulegen.
(10) Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Abs. 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Abs. 5 mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Abs. 6 sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Abs. 9 sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind durch den Bundes-Sportförderungsfonds für eine Vierjahresperiode festzulegen. Sie gebühren den Dachverbänden jeweils zu gleichen Teilen.
(3) Die Dachverbände haben ein Konzept für die Erfüllung der aus Abs. 4 bis 10 resultierenden Vorgaben vorzulegen.
(4) Die Dachverbände haben aus der Grundförderung für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder zumindest folgende Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu erbringen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Dachverbände haben zumindest 40 % der Grundförderung für folgende Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 an die Mitgliedsvereine weiterzugeben (Bundes-Vereinszuschuss):
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Die Dachverbände haben interne Richtlinien für die Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses an ihre Mitgliedsvereine zu erstellen. Diese Richtlinien sind dem Bundes-Sportförderungsfonds zur Kenntnis zu bringen.
(7) Darüber hinaus haben die Dachverbände jährlich ein Bundes-Vereinszuschussprogramm über die Verwendung dieser Mittel zu erstellen.
(8) Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse aus den gemäß Abs. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln sind von den jeweiligen Mitgliedsvereinen beim zuständigen Dachverband zu stellen.
(9) Die Dachverbände haben sicherzustellen, dass ihnen Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung der Bundes-Vereinszuschüsse innerhalb einer vereinbarten Frist vorgelegt werden. Darüber hinaus haben sie Modalitäten für eine Rückzahlung des Bundes-Vereinszuschusses bei Verletzung der Förderungsvoraussetzungen, insbesondere solcher, die die Erreichung des Förderungszweckes wahren sollen, zu vereinbaren. Darüber hinaus sind organisationsstrukturelle Unvereinbarkeitsbestimmungen festzulegen.
(10) Die angebotenen Dienstleistungen gemäß Abs. 4 und die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Abs. 5 mit den Richtlinien für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten gemäß Abs. 6 sowie die Regelungen der Nachweise und Rückzahlungen gemäß Abs. 9 sind allgemein zugänglich im Internet vom jeweiligen Dachverband zu veröffentlichen.