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(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem, vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Über die Angaben gemäß Abs. 2 hinaus hat der Verwendungsnachweis hinsichtlich der Maßnahmen- und Projektförderung jedenfalls eine Darstellung der mit den Förderungsmitteln erzielten Wirkung unter Angabe geeigneter Indikatoren gemäß § 8 Abs. 4 zu enthalten.
(4) Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Förderung ist gegenüber dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen und durch diesen zu bestätigen (Basiskontrolle).
(5) Auf Verlangen der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport hat der Förderungsnehmer zu der Auflistung gemäß Abs. 2 Z 4 die Originalbelege, die zehn Jahre lang aufzubewahren sowie zu entwerten sind, vorzulegen, wobei diese auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage sichergestellt ist (Schwerpunktkontrolle).
(6) Zur Schwerpunktkontrolle kann von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Vorlage der Bilanzen oder des Rechnungsabschlusses beziehungsweise vergleichbarer unternehmerischer Behelfe vorgesehen werden. Wurde bereits im Zusammenhang mit anderen Erfordernissen eine Bilanz- oder Rechnungsprüfung durchgeführt, so ist eine, diesen Ergebnissen entsprechend verkürzte, Prüfung durchzuführen.
(2) Der Verwendungsnachweis ist zu einem, vom Bundes-Sportförderungsfonds festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Über die Angaben gemäß Abs. 2 hinaus hat der Verwendungsnachweis hinsichtlich der Maßnahmen- und Projektförderung jedenfalls eine Darstellung der mit den Förderungsmitteln erzielten Wirkung unter Angabe geeigneter Indikatoren gemäß § 8 Abs. 4 zu enthalten.
(4) Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Förderung ist gegenüber dem Bundes-Sportförderungsfonds nachzuweisen und durch diesen zu bestätigen (Basiskontrolle).
(5) Auf Verlangen der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport hat der Förderungsnehmer zu der Auflistung gemäß Abs. 2 Z 4 die Originalbelege, die zehn Jahre lang aufzubewahren sowie zu entwerten sind, vorzulegen, wobei diese auch in elektronischer Form übermittelt werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage sichergestellt ist (Schwerpunktkontrolle).
(6) Zur Schwerpunktkontrolle kann von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Vorlage der Bilanzen oder des Rechnungsabschlusses beziehungsweise vergleichbarer unternehmerischer Behelfe vorgesehen werden. Wurde bereits im Zusammenhang mit anderen Erfordernissen eine Bilanz- oder Rechnungsprüfung durchgeführt, so ist eine, diesen Ergebnissen entsprechend verkürzte, Prüfung durchzuführen.