§ 9 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 9 BSFG (1weggefallen) Der Bundes-Sportförderungsfonds prüft vor Auswahl die Anträge anhand des Förderungsprogramms gemäß § 8 Abs. 3seit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Anträge, die nicht alle Förderungsparameter gemäß § 8 Abs. 3 erfüllen, sind vom Auswahlverfahren auszuschließen, wobei der Bundes-Sportförderungsfonds vor Ausschluss die Antragsteller auf Mängel hinzuweisen und die Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist einzuräumen hat.

(3) Können aus dem festgelegten finanziellen Gesamtrahmen nicht alle Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) gefördert werden, sind jene zu fördern, die zur Zielerreichung gemäß § 8 Abs. 4 am besten geeignet sind. Bei dieser Beurteilung sind folgende Grundlagen heranzuziehen:

1.

die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;

2.

die Ergebnisse der individuellen Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“);

3.

die Ziel-Mittelrelation der beantragten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen).

Förderungswerbern, die keine Förderung erhalten, sind die Gründe mitzuteilen.

(4) Zur Beratung bei der Auswahl der eingereichten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) hat der Bundes-Sportförderungsfonds den zuständigen Förderungsbeirat heranzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 9 BSFG (1weggefallen) Der Bundes-Sportförderungsfonds prüft vor Auswahl die Anträge anhand des Förderungsprogramms gemäß § 8 Abs. 3seit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Anträge, die nicht alle Förderungsparameter gemäß § 8 Abs. 3 erfüllen, sind vom Auswahlverfahren auszuschließen, wobei der Bundes-Sportförderungsfonds vor Ausschluss die Antragsteller auf Mängel hinzuweisen und die Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist einzuräumen hat.

(3) Können aus dem festgelegten finanziellen Gesamtrahmen nicht alle Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) gefördert werden, sind jene zu fördern, die zur Zielerreichung gemäß § 8 Abs. 4 am besten geeignet sind. Bei dieser Beurteilung sind folgende Grundlagen heranzuziehen:

1.

die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;

2.

die Ergebnisse der individuellen Förderungs- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“);

3.

die Ziel-Mittelrelation der beantragten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen).

Förderungswerbern, die keine Förderung erhalten, sind die Gründe mitzuteilen.

(4) Zur Beratung bei der Auswahl der eingereichten Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) hat der Bundes-Sportförderungsfonds den zuständigen Förderungsbeirat heranzuziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten