§ 8 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Bereich des Leistungs- und Spitzensports können aus den nach Abzug der Grundförderung gemäß § 7 verbliebenen Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Maßnahmen und Projekte der Bundes-Sportfachverbände, die den Zielen gemäß § 2 dienen, gefördert werden. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds bis zu einer von diesem festgelegten Höhe. Die Umsetzung der Maßnahmen- und Projektförderung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.Im Bereich des Leistungs- und Spitzensports können aus den nach Abzug der Grundförderung gemäß Paragraph 7, verbliebenen Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Maßnahmen und Projekte der Bundes-Sportfachverbände, die den Zielen gemäß Paragraph 2, dienen, gefördert werden. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds bis zu einer von diesem festgelegten Höhe. Die Umsetzung der Maßnahmen- und Projektförderung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.
  2. (2)Absatz 2Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsBeschickung zu Wettkampf und Training;
    2. 2.Ziffer 2Trainingsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4Nachwuchsförderung und Schulkooperationen;
    5. 5.Ziffer 5Investitionen im Verbandsmanagement und in Leistungszentren;
    6. 6.Ziffer 6Material und Forschung;
    7. 7.Ziffer 7Veranstaltungsmanagement;
    8. 8.Ziffer 8Sportwissenschaft und Sportmedizin;
    9. 9.Ziffer 9Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
    10. 10.Ziffer 10verbandsorientierte Gender- und Frauenprojekte;
    11. 11.Ziffer 11den Spitzensport ergänzende Aktivitäten;
    12. 12.Ziffer 12Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
    13. 13.Ziffer 13Sondermaßnahmen zur Vorbereitung auf ausgewählte Sportgroßveranstaltungen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundes-Sportförderungsfonds hat jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr ein Förderungsprogramm zu erstellen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Förderungsprogramm enthält jedenfalls folgende Parameter:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung;
    2. 2.Ziffer 2Festlegung der Förderungsbereiche (Schwerpunktsetzung) gemäß Abs. 2;Festlegung der Förderungsbereiche (Schwerpunktsetzung) gemäß Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3Förderungslaufzeit (Beginn und Ende);
    4. 4.Ziffer 4allfällige Förderungsbetragsgrenzen der einzelnen Förderungsbereiche;
    5. 5.Ziffer 5förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie allfällige Betragsgrenzen einzelner Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
    6. 6.Ziffer 6Frist zur Einreichung der zu fördernden Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
    7. 7.Ziffer 7spezifische Antragsbestandteile der einzelnen Förderungsbereiche;
    8. 8.Ziffer 8Information über die jeweils aktuellen Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundes-Sportförderungsfonds hat darüber hinaus Regelungsziele unter Angabe von Zielerreichungsindikatoren bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Der Antrag auf Maßnahmen- und Projektförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsinhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren Ziele innerhalb der Förderungsbereiche;
    2. 2.Ziffer 2Darstellung der Gesamtkosten der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren allfällige Aufgliederung in Detailkosten;
    3. 3.Ziffer 3Darstellung der Finanzierung (Finanzierungsplan) der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
    4. 4.Ziffer 4die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.die aus den Darstellungen gemäß Ziffer eins bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.
  6. (6)Absatz 6Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e 2,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß § 3 Z 3 lit. d 1% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 als erweiterte Grundförderung vorzusehen.Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera c bis e 2,5 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera d, 1% der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, als erweiterte Grundförderung vorzusehen.
§ 8 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsIm Bereich des Leistungs- und Spitzensports können aus den nach Abzug der Grundförderung gemäß § 7 verbliebenen Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Maßnahmen und Projekte der Bundes-Sportfachverbände, die den Zielen gemäß § 2 dienen, gefördert werden. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds bis zu einer von diesem festgelegten Höhe. Die Umsetzung der Maßnahmen- und Projektförderung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.Im Bereich des Leistungs- und Spitzensports können aus den nach Abzug der Grundförderung gemäß Paragraph 7, verbliebenen Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Maßnahmen und Projekte der Bundes-Sportfachverbände, die den Zielen gemäß Paragraph 2, dienen, gefördert werden. Die Festlegung der Maßnahmen- und Projektförderung erfolgt fördernehmeradäquat und jährlich durch den Bundes-Sportförderungsfonds bis zu einer von diesem festgelegten Höhe. Die Umsetzung der Maßnahmen- und Projektförderung unterliegt einer periodischen Evaluierung und einer, den Ergebnissen der Evaluierung entsprechenden, potenziellen Adaptierung.
  2. (2)Absatz 2Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsBeschickung zu Wettkampf und Training;
    2. 2.Ziffer 2Trainingsmaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4Nachwuchsförderung und Schulkooperationen;
    5. 5.Ziffer 5Investitionen im Verbandsmanagement und in Leistungszentren;
    6. 6.Ziffer 6Material und Forschung;
    7. 7.Ziffer 7Veranstaltungsmanagement;
    8. 8.Ziffer 8Sportwissenschaft und Sportmedizin;
    9. 9.Ziffer 9Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
    10. 10.Ziffer 10verbandsorientierte Gender- und Frauenprojekte;
    11. 11.Ziffer 11den Spitzensport ergänzende Aktivitäten;
    12. 12.Ziffer 12Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
    13. 13.Ziffer 13Sondermaßnahmen zur Vorbereitung auf ausgewählte Sportgroßveranstaltungen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundes-Sportförderungsfonds hat jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr ein Förderungsprogramm zu erstellen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Förderungsprogramm enthält jedenfalls folgende Parameter:
    1. 1.Ziffer einsFestlegung des Kreises der Antragsberechtigten auf Förderung;
    2. 2.Ziffer 2Festlegung der Förderungsbereiche (Schwerpunktsetzung) gemäß Abs. 2;Festlegung der Förderungsbereiche (Schwerpunktsetzung) gemäß Absatz 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3Förderungslaufzeit (Beginn und Ende);
    4. 4.Ziffer 4allfällige Förderungsbetragsgrenzen der einzelnen Förderungsbereiche;
    5. 5.Ziffer 5förderbare und jedenfalls nicht förderbare Aufwendungen sowie allfällige Betragsgrenzen einzelner Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
    6. 6.Ziffer 6Frist zur Einreichung der zu fördernden Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
    7. 7.Ziffer 7spezifische Antragsbestandteile der einzelnen Förderungsbereiche;
    8. 8.Ziffer 8Information über die jeweils aktuellen Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundes-Sportförderungsfonds hat darüber hinaus Regelungsziele unter Angabe von Zielerreichungsindikatoren bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Der Antrag auf Maßnahmen- und Projektförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsinhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren Ziele innerhalb der Förderungsbereiche;
    2. 2.Ziffer 2Darstellung der Gesamtkosten der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen) sowie deren allfällige Aufgliederung in Detailkosten;
    3. 3.Ziffer 3Darstellung der Finanzierung (Finanzierungsplan) der Maßnahmen und Projekte (Förderungspositionen);
    4. 4.Ziffer 4die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.die aus den Darstellungen gemäß Ziffer eins bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.
  6. (6)Absatz 6Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e 2,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß § 3 Z 3 lit. d 1% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 als erweiterte Grundförderung vorzusehen.Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera c bis e 2,5 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera d, 1% der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, als erweiterte Grundförderung vorzusehen.
§ 8 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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