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(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
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(3) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr ein Förderungsprogramm zu erstellen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Förderungsprogramm enthält jedenfalls folgende Parameter:
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(4) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat darüber hinaus Regelungsziele unter Angabe von Zielerreichungsindikatoren bekannt zu geben.
(5) Der Antrag auf Maßnahmen- und Projektförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
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(6) Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e 2,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß § 3 Z 3 lit. d 1% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 als erweiterte Grundförderung vorzusehen.
(2) Die Maßnahmen- und Projektförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:
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(3) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat jährlich für das nachfolgende Kalenderjahr ein Förderungsprogramm zu erstellen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Das Förderungsprogramm enthält jedenfalls folgende Parameter:
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(4) Der Bundes-Sportförderungsfonds hat darüber hinaus Regelungsziele unter Angabe von Zielerreichungsindikatoren bekannt zu geben.
(5) Der Antrag auf Maßnahmen- und Projektförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen. Er hat jedenfalls zu enthalten:
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(6) Für Förderungen aus dem Bereich des Behindertensports sind für die Organisationen gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e 2,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen. Aus diesen Mitteln ist für die Organisation gemäß § 3 Z 3 lit. d 1% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 als erweiterte Grundförderung vorzusehen.