§ 7 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 7 BSFG (1weggefallen) Für die Grundförderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände sind insgesamt zumindest 50% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Grundförderung wird unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse des jeweiligen Bundes-Sportfachverbands durch den Bundes-Sportförderungsfonds festgelegt und unterliegt den Grundsätzen der Wirkungsorientierung. Die Festlegung erfolgt fördernehmeradäquat für eine mehrjährige Periode, ist zu evaluieren und kann bedarfsorientiert abgeändert werden.

(3) Die Grundförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

1.

Personal Sport;

2.

Infrastruktur Sport;

3.

Personal Verbandsmanagement;

4.

Infrastruktur Verbandsmanagement.

(4) Der Antrag auf Grundförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Darstellung des Bedarfs hinsichtlich der Förderungsbereiche gemäß Abs. 3;

2.

Darstellung der einzelnen Förderungspositionen im jeweiligen Förderungsbereich;

3.

Darstellung der Finanzierung der Förderungspositionen (Finanzierungsplan);

4.

die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.

(5) Für die jährliche Grundförderung der Leistungs- und Spitzensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 12,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 7 BSFG (1weggefallen) Für die Grundförderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände sind insgesamt zumindest 50% der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Grundförderung wird unter Berücksichtigung der individuellen Erfordernisse des jeweiligen Bundes-Sportfachverbands durch den Bundes-Sportförderungsfonds festgelegt und unterliegt den Grundsätzen der Wirkungsorientierung. Die Festlegung erfolgt fördernehmeradäquat für eine mehrjährige Periode, ist zu evaluieren und kann bedarfsorientiert abgeändert werden.

(3) Die Grundförderung ist insbesondere für folgende Förderungsbereiche bestimmt:

1.

Personal Sport;

2.

Infrastruktur Sport;

3.

Personal Verbandsmanagement;

4.

Infrastruktur Verbandsmanagement.

(4) Der Antrag auf Grundförderung ist beim Bundes-Sportförderungsfonds zu stellen und hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Darstellung des Bedarfs hinsichtlich der Förderungsbereiche gemäß Abs. 3;

2.

Darstellung der einzelnen Förderungspositionen im jeweiligen Förderungsbereich;

3.

Darstellung der Finanzierung der Förderungspositionen (Finanzierungsplan);

4.

die aus den Darstellungen gemäß Z 1 bis 3 resultierende Höhe der beantragten Förderung.

(5) Für die jährliche Grundförderung der Leistungs- und Spitzensportaktivitäten des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands sind zumindest 12,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 vorzusehen.

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