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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Von den Mitteln gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 Z 1 sind bestimmt:
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(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 festzulegen.
(4) Sämtliche Förderungen gemäß Abs. 2 werden für die Förderungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.
(5) Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1 wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.
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(2) Von den Mitteln gemäß Absseit 01.01.2018 weggefallen. 1 Z 1 sind bestimmt:
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(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 festzulegen.
(4) Sämtliche Förderungen gemäß Abs. 2 werden für die Förderungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.
(5) Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1 wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.