§ 5 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBundes-Sportförderungsmittel sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zur Verfügung gestellten Mittel unddie gemäß Paragraph 20, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zur Verfügung gestellten Mittel und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung.
  2. (2)Absatz 2Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:Von den Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind bestimmt:
    1. 1.Ziffer eins50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
    2. 2.Ziffer 245 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
    3. 3.Ziffer 35 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 festzulegen.Abweichend von Absatz 2, ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Sämtliche Förderungen gemäß Abs. 2 werden für die Förderungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.Sämtliche Förderungen gemäß Absatz 2, werden für die Förderungsnehmer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.
  5. (5)Absatz 5Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1 wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.
§ 5 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsBundes-Sportförderungsmittel sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zur Verfügung gestellten Mittel unddie gemäß Paragraph 20, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zur Verfügung gestellten Mittel und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung.
  2. (2)Absatz 2Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:Von den Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind bestimmt:
    1. 1.Ziffer eins50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
    2. 2.Ziffer 245 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
    3. 3.Ziffer 35 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 festzulegen.Abweichend von Absatz 2, ist bei Erhöhung der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes durch die Bundes-Sportkonferenz ein Verteilungsschlüssel für diese zusätzlichen Mittel auf die Bereiche gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Sämtliche Förderungen gemäß Abs. 2 werden für die Förderungsnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.Sämtliche Förderungen gemäß Absatz 2, werden für die Förderungsnehmer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, 12 und 13 in jeweils getrennten Förderungssegmenten einerseits als Grundförderung und andererseits als Maßnahmen- und Projektförderung gewährt.
  5. (5)Absatz 5Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Abs. 1 Z 1 wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.Für die Abwicklung der Förderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, wird der Bundes-Sportförderungsfonds eingerichtet.
§ 5 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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