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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kannseit 01.01.2018 weggefallen.
(3) Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.
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(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg der Maßnahme oder des Projekts wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Förderungsnehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kannseit 01.01.2018 weggefallen.
(3) Zur Vermeidung von Mehrfachförderungen sind Förderungsprogramme gemäß diesem Bundesgesetz durch den Bundes-Sportförderungsfonds zu koordinieren.