§ 3 BSFG (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Auswahlkriterien:

Kriterien, die für die Auswahl von Maßnahmen und Projekten zur Förderung herangezogen werden;

2.

Breitensport:

Sport, der vorwiegend in der Freizeit und nicht zur Erzielung von nationalen oder internationalen Höchstleistungen, sondern aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird;

3.

Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:

a)

Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);

b)

Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);

c)

Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);

d)

Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);

e)

Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt (Special Olympics Österreich – SOÖ);

4.

Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):

Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;

5.

Grundförderung:

Unterstützung für die spezifischen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des administrativen und sportlichen Betriebs von Sportorganisationen durch Gewährung von Geldzuwendungen;

6.

Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):

Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des IOC oder des IPC oder des Europäischen Olympischen Comités (EOC) oder einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD) oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

7.

Leistungssport/Spitzensport:

Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;

8.

Maßnahmen- und Projektförderung:

Unterstützung einer klar abgegrenzten, wiederkehrenden Maßnahme oder eines zeitlich begrenzten Projekts im Bereich der Sportförderung;

9.

Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:

Vorhaben, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen;

10.

Mitgliedsvereine:

Vereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung angehören;

11.

Spitzensportlerin/Spitzensportler:

Sportlerin/Sportler, die/der Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreibt, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;

12.

Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:

a)

Allgemeiner Sportverband (Dachverband):

Sportorganisation,

-

der mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören,

-

die mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und

-

die in mindestens sieben Ländern durch einen Landesverband vertreten ist;

b)

Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:

Sportorganisation,

-

der mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und

-

die insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweisen;

13.

Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):

a)

Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht oder

b)

Sportorganisation, die folgende Kriterien erfüllt:

aa)

der mindestens 75 % der in einer Sportart in Österreich wettkampfmäßig aktiven Sportvereine und Sportlerinnen/Sportler angehören,

bb)

die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der SportAccord oder einer vergleichbaren internationalen Organisation angehört,

cc)

der mindestens 30 Vereine angehören, in denen mindestens 900 eindeutig erfasste Mitglieder die vertretenen Sportarten ausüben,

dd)

die in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,

ee)

die österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt,

ff)

die regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben entsendet,

gg)

die keine Sportart repräsentiert, die eine Kombination von Sportarten darstellt, welche bereits durch eine oder mehrere förderungswürdige Sportorganisationen abgedeckt wird sowie

hh)

die eine eigene, Sportart bestimmende, motorische Aktivität eines jeden, der sie betreibt, zum Ziel hat. Diese eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht vor bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Geräts ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen;

14.

Sportstätte:

Anlage, die ausschließlich oder überwiegend der bewussten körperlichen Aktivität sowie der Betätigung im sportlichen Wettkampf dient (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;

15.

Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):

Fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die Einzelsportlerinnen/Einzelsportler oder Sportmannschaften technisch, strategisch oder zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Konstitution anleiten.

§ 3 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

Auswahlkriterien:

Kriterien, die für die Auswahl von Maßnahmen und Projekten zur Förderung herangezogen werden;

2.

Breitensport:

Sport, der vorwiegend in der Freizeit und nicht zur Erzielung von nationalen oder internationalen Höchstleistungen, sondern aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird;

3.

Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:

a)

Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);

b)

Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);

c)

Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);

d)

Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);

e)

Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt (Special Olympics Österreich – SOÖ);

4.

Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):

Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;

5.

Grundförderung:

Unterstützung für die spezifischen Aufgaben zur Aufrechterhaltung des administrativen und sportlichen Betriebs von Sportorganisationen durch Gewährung von Geldzuwendungen;

6.

Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):

Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des IOC oder des IPC oder des Europäischen Olympischen Comités (EOC) oder einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD) oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;

7.

Leistungssport/Spitzensport:

Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;

8.

Maßnahmen- und Projektförderung:

Unterstützung einer klar abgegrenzten, wiederkehrenden Maßnahme oder eines zeitlich begrenzten Projekts im Bereich der Sportförderung;

9.

Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:

Vorhaben, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen;

10.

Mitgliedsvereine:

Vereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung angehören;

11.

Spitzensportlerin/Spitzensportler:

Sportlerin/Sportler, die/der Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreibt, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;

12.

Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:

a)

Allgemeiner Sportverband (Dachverband):

Sportorganisation,

-

der mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören,

-

die mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und

-

die in mindestens sieben Ländern durch einen Landesverband vertreten ist;

b)

Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:

Sportorganisation,

-

der mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und

-

die insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweisen;

13.

Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):

a)

Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht oder

b)

Sportorganisation, die folgende Kriterien erfüllt:

aa)

der mindestens 75 % der in einer Sportart in Österreich wettkampfmäßig aktiven Sportvereine und Sportlerinnen/Sportler angehören,

bb)

die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der SportAccord oder einer vergleichbaren internationalen Organisation angehört,

cc)

der mindestens 30 Vereine angehören, in denen mindestens 900 eindeutig erfasste Mitglieder die vertretenen Sportarten ausüben,

dd)

die in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,

ee)

die österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt,

ff)

die regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben entsendet,

gg)

die keine Sportart repräsentiert, die eine Kombination von Sportarten darstellt, welche bereits durch eine oder mehrere förderungswürdige Sportorganisationen abgedeckt wird sowie

hh)

die eine eigene, Sportart bestimmende, motorische Aktivität eines jeden, der sie betreibt, zum Ziel hat. Diese eigenmotorische Aktivität liegt insbesondere nicht vor bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen und Bewältigung technischen Geräts ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen;

14.

Sportstätte:

Anlage, die ausschließlich oder überwiegend der bewussten körperlichen Aktivität sowie der Betätigung im sportlichen Wettkampf dient (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;

15.

Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):

Fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die Einzelsportlerinnen/Einzelsportler oder Sportmannschaften technisch, strategisch oder zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Konstitution anleiten.

§ 3 BSFG (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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