§ 21a BPGG Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der

1.

als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr

a)

eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

b)

eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

c)

eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,

überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder

2.

als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt oder

(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.

(5) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.

(6) Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:

1.

personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,

f)

Pflegegeldstufe;

2.

personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Adresse,

f)

Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

g)

monatliches Nettoeinkommen,

h)

Grund für die Verhinderung an der Pflege,

i)

Dauer der Verhinderung an der Pflege,

j)

Art der Ersatzpflege,

k)

Abweisungsgrund,

l)

Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,

m)

Einbringungsdatum des Ansuchens,

n)

Höhe der gewährten Zuwendung,

o)

Datum der Erledigung des Ansuchens.

(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

  1. (1)Absatz einsZuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, derZuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
    1. 1.Ziffer einsals naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
      1. a)Litera aeine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      2. b)Litera beine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      3. c)Litera ceine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
    überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder
    1. 2.Ziffer 2als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.
  2. (2)Absatz 2Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Absatz eins, sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  4. (4)Absatz 4§ 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.Paragraph 24, des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
  6. (6)Absatz 6Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer,
      3. c)Litera cGeburtsdatum,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eVorliegen einer demenziellen Erkrankung,
      6. f)Litera fPflegegeldstufe;
    2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer,
      3. c)Litera cGeburtsdatum,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eAdresse,
      6. f)Litera fVerwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. g)Litera gmonatliches Nettoeinkommen,
      8. h)Litera hGrund für die Verhinderung an der Pflege,
      9. i)Litera iDauer der Verhinderung an der Pflege,
      10. j)Litera jArt der Ersatzpflege,
      11. k)Litera kAbweisungsgrund,
      12. l)Litera lSorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
      13. m)Litera mEinbringungsdatum des Ansuchens,
      14. n)Litera nHöhe der gewährten Zuwendung,
      15. o)Litera oDatum der Erledigung des Ansuchens.
  7. (7)Absatz 7Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Absatz 6, Ziffer eins, angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 30.06.2023
(1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der

1.

als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr

a)

eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

b)

eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

c)

eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,

überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder

2.

als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt oder

(2) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(4) § 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.

(5) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.

(6) Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:

1.

personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Vorliegen einer demenziellen Erkrankung,

f)

Pflegegeldstufe;

2.

personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:

a)

Name,

b)

Sozialversicherungsnummer,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Adresse,

f)

Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,

g)

monatliches Nettoeinkommen,

h)

Grund für die Verhinderung an der Pflege,

i)

Dauer der Verhinderung an der Pflege,

j)

Art der Ersatzpflege,

k)

Abweisungsgrund,

l)

Sorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,

m)

Einbringungsdatum des Ansuchens,

n)

Höhe der gewährten Zuwendung,

o)

Datum der Erledigung des Ansuchens.

(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

  1. (1)Absatz einsZuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, derZuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der
    1. 1.Ziffer einsals naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr
      1. a)Litera aeine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      2. b)Litera beine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder
      3. c)Litera ceine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,
    überwiegend pflegt, und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist oder
    1. 2.Ziffer 2als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.
  2. (2)Absatz 2Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Abs. 1 sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung nach Absatz eins, sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Sozialministeriumservice einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Absatz eins, gewährt werden kann (wie die Höhe der Zuwendung, besonders berücksichtigungswürdige Umstände), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (Paragraph 8, des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als auch im Sozialministeriumservice zur Einsichtnahme aufzuliegen.
  4. (4)Absatz 4§ 24 des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.Paragraph 24, des Bundesbehindertengesetzes ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; Paragraphen 25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Vollziehung der Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine wesentliche Voraussetzung sind.
  6. (6)Absatz 6Im Zuge der Vollziehung werden folgende Datenarten verarbeitet:
    1. 1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer,
      3. c)Litera cGeburtsdatum,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eVorliegen einer demenziellen Erkrankung,
      6. f)Litera fPflegegeldstufe;
    2. 2.Ziffer 2personenbezogene Daten des Zuwendungswerbers:
      1. a)Litera aName,
      2. b)Litera bSozialversicherungsnummer,
      3. c)Litera cGeburtsdatum,
      4. d)Litera dGeschlecht,
      5. e)Litera eAdresse,
      6. f)Litera fVerwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. g)Litera gmonatliches Nettoeinkommen,
      8. h)Litera hGrund für die Verhinderung an der Pflege,
      9. i)Litera iDauer der Verhinderung an der Pflege,
      10. j)Litera jArt der Ersatzpflege,
      11. k)Litera kAbweisungsgrund,
      12. l)Litera lSorgepflichten für unterhaltsberechtigte Angehörige,
      13. m)Litera mEinbringungsdatum des Ansuchens,
      14. n)Litera nHöhe der gewährten Zuwendung,
      15. o)Litera oDatum der Erledigung des Ansuchens.
  7. (7)Absatz 7Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Abs. 6 Z 1 angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in Absatz 6, Ziffer eins, angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.

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