§ 10 BPGG

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, und gesetzliche Vertreter und Sachwalter(§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.06.2018

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, und gesetzliche Vertreter und Sachwalter(§ 1034 ABGB, JGS Nr. 946/1811), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

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