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(1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Malzwölfmal jährlich und beträgt monatlich
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| 157,30 Euro, | | |||||||
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| 290,00 Euro, | | |||||||
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| 451,80 Euro, | | |||||||
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| 677,60 Euro, | | |||||||
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| 920,30 Euro, | | |||||||
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| 1285,20 Euro und |
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| 1688,90 Euro |
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(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.
(1) Das Pflegegeld gebührt zwölf Malzwölfmal jährlich und beträgt monatlich
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| 157,30 Euro, | | |||||||
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| 290,00 Euro, | | |||||||
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| 451,80 Euro, | | |||||||
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| 677,60 Euro, | | |||||||
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| 920,30 Euro, | | |||||||
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| 1285,20 Euro und |
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| 1688,90 Euro |
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(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
(3) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.