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(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf
1. | Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen | |||||||||
a) | für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oder | |||||||||
b) | für Länder | |||||||||
durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und | ||||||||||
2. | Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen |
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Abs. 1 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.
(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf
1. | Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen | |||||||||
a) | für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oder | |||||||||
b) | für Länder | |||||||||
durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und | ||||||||||
2. | Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen |
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Abs. 1 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.