§ 81 BHG 2013 Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999
§ 81.Paragraph 81,

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf

  1. 1.Ziffer einsKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von KreditoperationenKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen
    1. a)Litera afür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oderfür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder
    2. b)Litera bfür Länder
    durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen unddurchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des Paragraph 79, zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und
  2. 2.Ziffer 2Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, zu beachten sind.
  3. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf
    1. 1.Ziffer einsKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von KreditoperationenKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen
      1. a)Litera afür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oderfür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung Sitzung 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oder
      2. b)Litera bfür Länder
      durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen unddurchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des Paragraph 79, zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und
    2. 2.Ziffer 2Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 5 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung Sitzung 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 5 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, zu beachten sind.
  4. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Abs. 1 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Absatz eins, das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, einzuhalten.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.01.2013 bis 24.04.2017
§ 81.Paragraph 81,

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf

  1. 1.Ziffer einsKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von KreditoperationenKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen
    1. a)Litera afür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oderfür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder
    2. b)Litera bfür Länder
    durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen unddurchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des Paragraph 79, zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und
  2. 2.Ziffer 2Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, zu beachten sind.
  3. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf
    1. 1.Ziffer einsKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von KreditoperationenKreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen
      1. a)Litera afür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oderfür sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung Sitzung 1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), oder
      2. b)Litera bfür Länder
      durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen unddurchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Artikel 42, Absatz 5, B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des Paragraph 79, zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und
    2. 2.Ziffer 2Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S. 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 5 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung Sitzung 1314) gemäß ESVG sowie mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Rechtsträger und Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 5 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, zu beachten sind.
  4. (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Abs. 1 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung des Absatz eins, das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, einzuhalten.

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