§ 58 BHG 2013

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzusetzen.

(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt. Die Verordnung kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 51b Abs. 1 B-VG nicht beeinträchtigt wird.

(3) Insofern für die Durchführung eines im § 18 Abs. 2 genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, ist die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 zu erlassende Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
(1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Bestimmungen dazu durch Verordnung festzusetzen.

(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 57 Abs. 1 beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendungen des Bundes erwachsen werden, die im Hinblick auf Art oder Umfang des Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung sind, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen. Die Herstellung des Einvernehmens kann entfallen, wenn derartige Vorhaben nach Art und Umfang durch Bundesgesetz vorbestimmt sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung festzulegen, wann ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung vorliegt. Die Verordnung kann die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, im Einvernehmen mit einem haushaltsleitenden Organ ressortspezifisch abweichende Regelungen zu vereinbaren; die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 darf hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Höhere Betragsgrenzen für die Herstellung des Einvernehmens können dann vereinbart werden, wenn auf Grund mehrjähriger Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug die Einhaltung der Grundsätze gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 und damit zugleich die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 51b Abs. 1 B-VG nicht beeinträchtigt wird.

(3) Insofern für die Durchführung eines im § 18 Abs. 2 genannten Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen; für die Beurteilung, wann eine Abänderung als wesentlich anzusehen ist, ist die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 zu erlassende Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten