§ 39 BHG 2013 Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte (§ 43) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 3, der Teilhefte (Paragraph 43,) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (§ 44) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (Paragraph 44,) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (Paragraph 41,) und deren Qualitätssicherung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, der Teilhefte (§ 43) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 42 Abs. 4 zu erlassen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 3, der Teilhefte (Paragraph 43,) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (§ 44) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes und des Arbeitsbehelfes zum Personalplan (Paragraph 44,) hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den haushaltsleitenden Organen Richtlinien, in denen Form und Gliederung der Entwürfe und der Zeitpunkt der Übermittlung näher geregelt werden, zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) und deren Qualitätssicherung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (Paragraph 41,) und deren Qualitätssicherung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.

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