§ 106 B-BSG (weggefallen)

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

1.

das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

2.

die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

§ 106 B-BSG seit 30.06.2017 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2017
In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

1.

das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

2.

die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

§ 106 B-BSG seit 30.06.2017 weggefallen.

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