§ 106 B-BSG (weggefallen)

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
§ 106 B-BSG seit 30.06.2017 weggefallen.Paragraph 106,

In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

  1. 1.Ziffer einsdas Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,
  2. 2.Ziffer 2die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2017
§ 106 B-BSG seit 30.06.2017 weggefallen.Paragraph 106,

In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

  1. 1.Ziffer einsdas Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,
  2. 2.Ziffer 2die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

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