§ 92 B-BSG Berichte

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

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