§ 90 B-BSG Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsIn Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen bevollmächtigte Person aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu richten.
  2. (2)Absatz 2Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 08.01.2018 bis 29.12.2022
(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsIn Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen bevollmächtigte Person aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu richten.
  2. (2)Absatz 2Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

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