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(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinersonstige Fachleute gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinersonstige Fachleute werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)
(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Dienststelle zu erfolgen. Bei zentralen Beschaffungsvorgängen, die durch die Zentralstellen für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen durchgeführt werden, sind bei Maßnahmen, die eine Hinzuziehung der Präventivfachkräfte erforderlich machen, Präventivfachkräfte aus dem Kreis der für diese Dienststellen bestellten Präventivfachkräfte heranzuziehen.
(5) Werden für eine Dienststelle mehrere Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 bestellt, ist einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und deren Leitung sind unmittelbar einem Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben eigenen oder externen Präventivfachkräften für eine Dienststelle ist für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
(6) Der Dienstgeber hat den eigenen Sicherheitsfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.
(7) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Präventivfachkräften oder deren Leitung kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für eigene Präventivfachkräfte.
(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinersonstige Fachleute gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinersonstige Fachleute werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Wenn ein Arbeitsschutzausschuß besteht, ist er vor der Bestellung von Präventivfachkräften anzuhören.
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)
(4) Die Bestellung von Präventivfachkräften hat jeweils für eine Dienststelle zu erfolgen. Bei zentralen Beschaffungsvorgängen, die durch die Zentralstellen für den Bereich der nachgeordneten Dienststellen durchgeführt werden, sind bei Maßnahmen, die eine Hinzuziehung der Präventivfachkräfte erforderlich machen, Präventivfachkräfte aus dem Kreis der für diese Dienststellen bestellten Präventivfachkräfte heranzuziehen.
(5) Werden für eine Dienststelle mehrere Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 bestellt, ist einer von ihnen die Leitung zu übertragen. Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und deren Leitung sind unmittelbar einem Dienststellenleiter zu unterstellen. Bei Bestellung mehrerer Präventivfachkräfte und bei Inanspruchnahme eines Zentrums neben eigenen oder externen Präventivfachkräften für eine Dienststelle ist für deren Zusammenarbeit und Koordination zu sorgen.
(6) Der Dienstgeber hat den eigenen Sicherheitsfachkräften Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erweitern.
(7) Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Präventivfachkräften oder deren Leitung kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für eigene Präventivfachkräfte.