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(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) (Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffendWenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraftdurch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.)
(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) (Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffendWenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraftdurch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.)