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(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. | hiefür gesundheitlich geeignet sind, | |||||||||
2. | über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und | |||||||||
3. | über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. |
(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die verläßlich sind.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und über fachliche Kenntnisse verfügen.
(6) Abs. 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (§ 2 Abs. 2), soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.
(7) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne derAnm. Abs. 2 bis 57 aufgehoben durch Art. 21 Z 9, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.BGBl. I Nr. 60/2018)
(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
1. | hiefür gesundheitlich geeignet sind, | |||||||||
2. | über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und | |||||||||
3. | über die erforderliche Berufserfahrung verfügen. |
(2) Abs. 1 gilt für die Durchführung von Taucherarbeiten, das Führen von bestimmten Kranen und Staplern, die Durchführung von Sprengarbeiten sowie sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko.
(3) Mit der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen darüber hinaus nur Bedienstete beschäftigt werden, die verläßlich sind.
(4) Wenn es für eine sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich ist, hat die Organisation und Vorbereitung durch Personen zu erfolgen, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Dies gilt für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend besonders gefährliche Arbeiten unter Spannung, bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten sowie sonstige Arbeiten, für die hinsichtlich der Vorbereitung und Organisation vergleichbare Anforderungen bestehen.
(5) Wenn es mit Rücksicht auf die mit der Arbeit verbundenen Gefahren oder die spezifischen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, dürfen Arbeiten nur unter Aufsicht einer geeigneten Person durchgeführt werden. Taucherarbeiten, sowie sonstige Arbeiten, die hinsichtlich der Gefahren oder der Arbeitsbedingungen vergleichbar sind, dürfen nur unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die hiefür geeignet sind und über fachliche Kenntnisse verfügen.
(6) Abs. 2 bis 5 gelten auch für Vertreter des Bundes (§ 2 Abs. 2), soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist.
(7) Der Dienstgeber hat ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die Tätigkeiten im Sinne derAnm. Abs. 2 bis 57 aufgehoben durch Art. 21 Z 9, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern, durchführen. Dieses Verzeichnis muß auch Angaben über den Nachweis der Fachkenntnisse enthalten. Das Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten.BGBl. I Nr. 60/2018)