§ 46 B-BSG Messungen

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2007 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BGSteht ein Arbeitsstoff, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltfür den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Kraft (vglVerwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, muß der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen. § 99 Abs. 4).)

(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

(4) (Anm.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, dieBei Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltAbs. 1 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in Kraft (vglder Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt. § 99 Abs. 4).)

(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.

(6) (AnmErgibt eine Messung gemäß Abs.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltin längeren Zeitabständen vorgenommen werden, in Kraft (vglsofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte. § 99 Abs. 4).)

(7) (AnmErgibt eine Messung gemäß Abs.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, 1 die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltÜberschreitung eines Grenzwertes, in Kraft (vglhat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. § 99 Abs. 4)Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.)

(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Stand vor dem 30.03.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.03.2007

(1) (Anm.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BGSteht ein Arbeitsstoff, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltfür den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Kraft (vglVerwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, muß der Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen. § 99 Abs. 4).)

(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.

(4) (Anm.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, dieBei Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltAbs. 1 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in Kraft (vglder Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt. § 99 Abs. 4).)

(5) Bei Messungen gemäß Abs. 2 muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.

(6) (AnmErgibt eine Messung gemäß Abs.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG 1, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltin längeren Zeitabständen vorgenommen werden, in Kraft (vglsofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte. § 99 Abs. 4).)

(7) (AnmErgibt eine Messung gemäß Abs.: Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, 1 die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regeltÜberschreitung eines Grenzwertes, in Kraft (vglhat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. § 99 Abs. 4)Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.)

(8) Ergibt eine Messung gemäß Abs. 2, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.

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