§ 19 B-BSG

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Als Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für

1.

Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,

2.

jene Teile von Unterrichts-Museen, Bibliotheken und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulenwissenschaftlichen Anstalten, die zur Unterrichtserteilungunmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sindBund stehenden Personen benutzt werden,

3.

jene Teile von Museen, BibliothekenKasernen und wissenschaftlichen Anstaltensonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen undfür die überwiegendUnterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werdenPräsenzdienern bestimmt sind,

4.

jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und AnlagenJustizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die für dieder Unterbringung, dendem Aufenthalt oder die Dienstleistungder Beschäftigung von Präsenzdienern bestimmt sind,Anstaltsinsassen dienen.

5. jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.06.1999 bis 30.06.2013

(1) Als Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für

1.

Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,

2.

jene Teile von Unterrichts-Museen, Bibliotheken und Erziehungsanstalten, Universitäten und Hochschulenwissenschaftlichen Anstalten, die zur Unterrichtserteilungunmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen und die überwiegend von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sindBund stehenden Personen benutzt werden,

3.

jene Teile von Museen, BibliothekenKasernen und wissenschaftlichen Anstaltensonstigen militärischen Baulichkeiten und Anlagen, die unmittelbar der Zweckbestimmung der jeweiligen Einrichtung dienen undfür die überwiegendUnterbringung, den Aufenthalt oder die Dienstleistung von nicht in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehenden Personen benutzt werdenPräsenzdienern bestimmt sind,

4.

jene Teile von Kasernen und sonstigen militärischen Baulichkeiten und AnlagenJustizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die für dieder Unterbringung, dendem Aufenthalt oder die Dienstleistungder Beschäftigung von Präsenzdienern bestimmt sind,Anstaltsinsassen dienen.

5. jene Teile von Justizanstalten oder Polizeigefangenenhäusern, die der Unterbringung, dem Aufenthalt oder der Beschäftigung von Anstaltsinsassen dienen.

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