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(1) Als Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für
1. | Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen, | |||||||||
2. | jene Teile von | |||||||||
3. | jene Teile von | |||||||||
4. | jene Teile von | |||||||||
(1) Als Arbeitsstätten im Sinne des § 2 Abs. 7 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(2) Die §§ 20 bis 28 gelten nicht für
1. | Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen, | |||||||||
2. | jene Teile von | |||||||||
3. | jene Teile von | |||||||||
4. | jene Teile von | |||||||||