Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) Fundstelle

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. § 0 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2013

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§

1.

Ziel des Gesetzes

§

2.

Begriffsbestimmungen

§

3.

Geltungsbereich

2.

Abschnitt:

Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung; Forschung und Entwicklung

§

4.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung

§

5.

Zulassung und Registrierung

§

6.

Meldung

§

7.

Forschung und Entwicklung

3.

Abschnitt:

Zulassungs- und Registrierungsverfahren

§

8.

Antrag auf Zulassung

§

9.

Antrag auf Registrierung

§

10.

Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen

§

11.

Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA angeführt istZulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang römisch eins oder IA angeführt ist

§

12.

Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff

§

13.

Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§

14.

Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§

15.

Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung

§

16.

Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug

§

17.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung

§

18.

Erneuerung der Zulassung oder Registrierung

4.

Abschnitt:

Meldeverfahren

§

19.

Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen

§

20.

Nachforderungen und Maßnahmen

5.

Abschnitt:

Wirkstoffe

§

21.

Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IBAufnahme von Wirkstoffen in Anhang römisch eins, IA oder IB

§

22.

Wirkstoffbewertung

§

23.

Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen

6.

Abschnitt:

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung; Verbote und Beschränkungen

§

24.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten

§

25.

Sicherheitsdatenblatt

§

26.

Werbung

§

27.

Produktbeobachtungs- und Meldepflichten

§

28.

Verbote und Beschränkungen

7.

Abschnitt:

Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung, Datenverkehr und Vertraulichkeit

§

29.

Biozid-Produkte-Verzeichnis

§

30.

Prüf- und Bewertungsstellen

§

31.

Verwertung vorhandener Daten

§

32.

Datenverkehr und Meldepflichten

§

33.

Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten

8.

Abschnitt:

Überwachung und Gebühren

§

34.

Überwachung

§

35.

Überwachungsbefugnisse

§

36.

Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen

§

37.

Vorläufige Beschlagnahme

§

38.

Beschlagnahme

§

39.

Verfall

§

40.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§

41.

Gebühren

9.

Abschnitt:

Strafbestimmungen

§

42.

Strafbestimmungen

§

43.

Verantwortlichkeit

§

44.

Verfolgungsverjährung

§

45.

Amtsbeschwerde

10.

Abschnitt:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§

46.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§

47.

Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen

§

48.

Vollziehung

Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) Fundstelle seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. § 0 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2013

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§

1.

Ziel des Gesetzes

§

2.

Begriffsbestimmungen

§

3.

Geltungsbereich

2.

Abschnitt:

Inverkehrbringen und Verwendung; Zulassung, Registrierung und Meldung; Forschung und Entwicklung

§

4.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung

§

5.

Zulassung und Registrierung

§

6.

Meldung

§

7.

Forschung und Entwicklung

3.

Abschnitt:

Zulassungs- und Registrierungsverfahren

§

8.

Antrag auf Zulassung

§

9.

Antrag auf Registrierung

§

10.

Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen

§

11.

Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA angeführt istZulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang römisch eins oder IA angeführt ist

§

12.

Vorläufige Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff

§

13.

Zulassung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§

14.

Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung

§

15.

Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung

§

16.

Zulassung oder Registrierung bei Gefahr im Verzug

§

17.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung oder Registrierung

§

18.

Erneuerung der Zulassung oder Registrierung

4.

Abschnitt:

Meldeverfahren

§

19.

Meldung von Biozid-Produkten mit alten Wirkstoffen

§

20.

Nachforderungen und Maßnahmen

5.

Abschnitt:

Wirkstoffe

§

21.

Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang I, IA oder IBAufnahme von Wirkstoffen in Anhang römisch eins, IA oder IB

§

22.

Wirkstoffbewertung

§

23.

Inverkehrbringen von Wirkstoffen und Grundstoffen

6.

Abschnitt:

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Sicherheitsdatenblatt; Werbung; Verbote und Beschränkungen

§

24.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten

§

25.

Sicherheitsdatenblatt

§

26.

Werbung

§

27.

Produktbeobachtungs- und Meldepflichten

§

28.

Verbote und Beschränkungen

7.

Abschnitt:

Biozid-Produkte-Verzeichnis; Prüf- und Bewertungsstellen; Datenverwertung, Datenverkehr und Vertraulichkeit

§

29.

Biozid-Produkte-Verzeichnis

§

30.

Prüf- und Bewertungsstellen

§

31.

Verwertung vorhandener Daten

§

32.

Datenverkehr und Meldepflichten

§

33.

Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflichten

8.

Abschnitt:

Überwachung und Gebühren

§

34.

Überwachung

§

35.

Überwachungsbefugnisse

§

36.

Mitwirkung bei den Überwachungsmaßnahmen

§

37.

Vorläufige Beschlagnahme

§

38.

Beschlagnahme

§

39.

Verfall

§

40.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§

41.

Gebühren

9.

Abschnitt:

Strafbestimmungen

§

42.

Strafbestimmungen

§

43.

Verantwortlichkeit

§

44.

Verfolgungsverjährung

§

45.

Amtsbeschwerde

10.

Abschnitt:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§

46.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§

47.

Bezugnahme auf Richtlinien und Schlussbestimmungen

§

48.

Vollziehung

Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) Fundstelle seit 01.09.2013 weggefallen.

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