§ 48 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dies gilt auch für die gemäß § 46 Abs. 6 als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 46, Absatz 6, als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 36, Absatz 2 und 37 Absatz 10, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 48 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsSoweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dies gilt auch für die gemäß § 46 Abs. 6 als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dies gilt auch für die gemäß Paragraph 46, Absatz 6, als Bundesgesetz weitergeltenden Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung der §§ 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 34 und 35 ist, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung der §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 10 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 36, Absatz 2 und 37 Absatz 10, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 48 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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