Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(3) Wird in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ChemG 1996 oder auf darauf beruhende Verwaltungsakte verwiesen, so gelten die verwiesenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass jene Bestimmungen, die sich gemäß ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren beziehen, auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden sind.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(3) Wird in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ChemG 1996 oder auf darauf beruhende Verwaltungsakte verwiesen, so gelten die verwiesenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass jene Bestimmungen, die sich gemäß ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren beziehen, auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden sind.