§ 47 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 47 BiozidG (1weggefallen) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16seit 01.09.2013 weggefallen. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1, umgesetzt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(3) Wird in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ChemG 1996 oder auf darauf beruhende Verwaltungsakte verwiesen, so gelten die verwiesenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass jene Bestimmungen, die sich gemäß ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren beziehen, auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden sind.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 47 BiozidG (1weggefallen) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16seit 01.09.2013 weggefallen. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. April 1998, S. 1, umgesetzt.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(3) Wird in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ChemG 1996 oder auf darauf beruhende Verwaltungsakte verwiesen, so gelten die verwiesenen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass jene Bestimmungen, die sich gemäß ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten auf Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren beziehen, auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe und sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden sind.

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