§ 46 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie, soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie, soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Biozid-Produkte, die gemäß Abs. 2 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens ein Jahr nach dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.Biozid-Produkte, die gemäß Absatz 2, in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens ein Jahr nach dem in Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
  4. (4)Absatz 4Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.
  5. (5)Absatz 5Die Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.Die Meldung gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1995,, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.
  7. (7)Absatz 7Treten die gemäß Abs. 6 weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.Treten die gemäß Absatz 6, weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.
  8. (8)Absatz 8§ 34 Abs. 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph 34, Absatz 8, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 10 Abs. 10 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 46 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie, soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.Biozid-Produkte, die nur alte Wirkstoffe enthalten, dürfen noch bis längstens 18 Monate nach Veröffentlichung der identifizierten oder notifizierten alten Wirkstoffe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie ohne die gemäß Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes erforderliche Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, wenn sie, soweit sinngemäß anwendbar, dem ChemG 1996 und dem LMG 1975 sowie den auf diesen Bundesgesetzen beruhenden Verwaltungsakten entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Biozid-Produkte, die gemäß Abs. 2 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens ein Jahr nach dem in Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.Biozid-Produkte, die gemäß Absatz 2, in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis längstens ein Jahr nach dem in Absatz 2, festgelegten Zeitpunkt abgegeben werden.
  4. (4)Absatz 4Biozid-Produkte, die als sehr giftig, giftig oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, jeweils in Kategorie 1 oder 2, einzustufen sind, dürfen ab dem 1. Juli 2001 nur mehr an berufsmäßige Verbraucher abgegeben werden.
  5. (5)Absatz 5Die Meldung gemäß § 27 Abs. 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.Die Meldung gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr gebracht wurden, bis spätestens 13. Mai 2003 zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 343/1994 und BGBl. Nr. 669/1995, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1995,, bleibt als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind.
  7. (7)Absatz 7Treten die gemäß Abs. 6 weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.Treten die gemäß Absatz 6, weitergeltenden Bestimmungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen gemäß diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen festzustellen.
  8. (8)Absatz 8§ 34 Abs. 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph 34, Absatz 8, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 10 Abs. 10 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 46 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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