§ 42 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 42 BiozidG (1weggefallen) Wer

1.

ein Biozid-Produkt, das gemäß den §§ 8 bis 18 einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung in Verkehr bringt oder

2.

ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das gemäß den §§ 19 und 20 einer Meldepflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne Meldung in Verkehr bringt oder

3.

einen Grundstoff, der nicht selbst als Wirkstoff oder dessen Wirkstoff nicht in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist, entgegen § 4 Abs. 7 für eine biozide Verwendung in Verkehr bringt oder

4.

ein Experiment oder einen Test mit einem zulassungs- oder registrierungspflichtigen Biozid-Produkt oder einem Wirkstoff, der ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-Produkt bestimmt ist, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist, entgegen § 7 Abs. 2 bis 4 durchführt oder

5.

ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das einem Meldeverfahren gemäß den §§ 19 und 20 unterzogen worden ist, entgegen einer mit Bescheid festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder

6.

einen Wirkstoff oder Grundstoff entgegen § 23 oder entgegen einer Verordnung oder einer Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates, die auf Grund des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie erlassen wurde, in Verkehr bringt, ohne dass er die erforderlichen Angaben, Unterlagen oder ohne dass er die Erklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat, oder ohne die erforderliche Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr bringt oder

7.

ein Biozid-Produkt entgegen § 24 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder

8.

ein Biozid-Produkt oder einen Wirkstoff entgegen § 25 ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen des § 25 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder

9.

Werbung betreibt, die nicht dem § 26 entspricht oder

10.

als Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder

11.

als Verantwortlicher für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 3 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder eine mangelhafte Meldung erstattet oder

12.

ein Biozid-Produkt, einen Wirkstoff, einen Grundstoff oder einen sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 28 erlassen worden ist, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder

13.

ein zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder

14.

den Pflichten des § 36 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 5 000 S (363,36 Euro) bis zu 200 000 S (14 534,57 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S (29 069,14 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Absseit 01.09.2013 weggefallen. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 000 S (5 087,10 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S (10 174,20 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozid-Produktes, Wirkstoffes, Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteiles eines Biozid-Produktes in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (Niederlassung) des inländischen Auftraggebers, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder den sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes bezogen hat.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 42 BiozidG (1weggefallen) Wer

1.

ein Biozid-Produkt, das gemäß den §§ 8 bis 18 einer Zulassungs- oder Registrierungspflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne entsprechende Zulassung oder Registrierung in Verkehr bringt oder

2.

ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das gemäß den §§ 19 und 20 einer Meldepflicht unterliegt, entgegen § 4 ohne Meldung in Verkehr bringt oder

3.

einen Grundstoff, der nicht selbst als Wirkstoff oder dessen Wirkstoff nicht in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist, entgegen § 4 Abs. 7 für eine biozide Verwendung in Verkehr bringt oder

4.

ein Experiment oder einen Test mit einem zulassungs- oder registrierungspflichtigen Biozid-Produkt oder einem Wirkstoff, der ausschließlich zur Verwendung in einem solchen Biozid-Produkt bestimmt ist, bei dem eine Freisetzung in die Umwelt vorgesehen oder zu erwarten ist, entgegen § 7 Abs. 2 bis 4 durchführt oder

5.

ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist und das einem Meldeverfahren gemäß den §§ 19 und 20 unterzogen worden ist, entgegen einer mit Bescheid festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder

6.

einen Wirkstoff oder Grundstoff entgegen § 23 oder entgegen einer Verordnung oder einer Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Rates, die auf Grund des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie erlassen wurde, in Verkehr bringt, ohne dass er die erforderlichen Angaben, Unterlagen oder ohne dass er die Erklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat, oder ohne die erforderliche Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung in Verkehr bringt oder

7.

ein Biozid-Produkt entgegen § 24 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen des § 24 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder

8.

ein Biozid-Produkt oder einen Wirkstoff entgegen § 25 ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen des § 25 nicht entspricht, in Verkehr bringt oder

9.

Werbung betreibt, die nicht dem § 26 entspricht oder

10.

als Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder

11.

als Verantwortlicher für ein Biozid-Produkt entgegen § 27 Abs. 3 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder eine mangelhafte Meldung erstattet oder

12.

ein Biozid-Produkt, einen Wirkstoff, einen Grundstoff oder einen sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 28 erlassen worden ist, herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder

13.

ein zugelassenes oder registriertes Biozid-Produkt entgegen einem Zulassungs- oder Registrierungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr bringt oder

14.

den Pflichten des § 36 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 5 000 S (363,36 Euro) bis zu 200 000 S (14 534,57 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 400 000 S (29 069,14 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Absseit 01.09.2013 weggefallen. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 000 S (5 087,10 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S (10 174,20 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozid-Produktes, Wirkstoffes, Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteiles eines Biozid-Produktes in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (Niederlassung) des inländischen Auftraggebers, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder den sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes bezogen hat.

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