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(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Absseit 01.09.2013 weggefallen. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 000 S (5 087,10 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S (10 174,20 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozid-Produktes, Wirkstoffes, Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteiles eines Biozid-Produktes in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (Niederlassung) des inländischen Auftraggebers, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder den sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes bezogen hat.
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(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten beziehen, zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht und nicht bereits nach Absseit 01.09.2013 weggefallen. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 70 000 S (5 087,10 Euro), im Wiederholungsfall bis zu 140 000 S (10 174,20 Euro) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozid-Produktes, Wirkstoffes, Grundstoffes oder eines sonstigen Bestandteiles eines Biozid-Produktes in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (Niederlassung) des inländischen Auftraggebers, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozid-Produkt, den Wirkstoff, den Grundstoff oder den sonstigen Bestandteil eines Biozid-Produktes bezogen hat.