§ 41 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag in einem Verfahren betreffend die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß den §§ 8 bis 18 oderauf Antrag in einem Verfahren betreffend die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß den Paragraphen 8 bis 18 oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund eines gemäß den §§ 19 und 20 gemeldeten Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, im Meldeverfahren oderauf Grund eines gemäß den Paragraphen 19 und 20 gemeldeten Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, im Meldeverfahren oder
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 oder 4. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung vonim Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den Paragraphen 21 und 22 oder 4. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von

    Experimenten oder Tests im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.Experimenten oder Tests im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.

  2. (2)Absatz 2Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Festlegung einer Rahmenformulierung sowie die Eintragungen in das Biozid-Produkte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Für die folgenden behördlichen Tätigkeiten sind die Gebühren gemäß Abs. 2 jedenfalls im Vorhinein zu entrichten:Für die folgenden behördlichen Tätigkeiten sind die Gebühren gemäß Absatz 2, jedenfalls im Vorhinein zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3,für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3,
    2. 2.Ziffer 2für die Bewertung der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 undfür die Bewertung der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 und
    3. 3.Ziffer 3für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Experimenten oder Tests im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 4.für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Experimenten oder Tests im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4,
  4. (4)Absatz 4Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.
§ 41 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsWird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    1. 1.Ziffer einsauf Antrag in einem Verfahren betreffend die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß den §§ 8 bis 18 oderauf Antrag in einem Verfahren betreffend die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß den Paragraphen 8 bis 18 oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund eines gemäß den §§ 19 und 20 gemeldeten Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, im Meldeverfahren oderauf Grund eines gemäß den Paragraphen 19 und 20 gemeldeten Biozid-Produktes, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, im Meldeverfahren oder
    3. 3.Ziffer 3im Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 oder 4. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung vonim Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den Paragraphen 21 und 22 oder 4. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von

    Experimenten oder Tests im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.Experimenten oder Tests im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.

  2. (2)Absatz 2Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Festlegung einer Rahmenformulierung sowie die Eintragungen in das Biozid-Produkte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Für die folgenden behördlichen Tätigkeiten sind die Gebühren gemäß Abs. 2 jedenfalls im Vorhinein zu entrichten:Für die folgenden behördlichen Tätigkeiten sind die Gebühren gemäß Absatz 2, jedenfalls im Vorhinein zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsfür die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3,für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3,
    2. 2.Ziffer 2für die Bewertung der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 undfür die Bewertung der Angaben und Unterlagen im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 und
    3. 3.Ziffer 3für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Experimenten oder Tests im Rahmen von Verfahren gemäß Abs. 1 Z 4.für die Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Durchführung von Experimenten oder Tests im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4,
  4. (4)Absatz 4Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.
§ 41 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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