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Experimenten oder Tests im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.Experimenten oder Tests im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.
Experimenten oder Tests im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.Experimenten oder Tests im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 tätig, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.