§ 40 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstiger Bestandteile von Biozid-Produkten oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen den Vorschriften der §§ 23 oder 24 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstiger Bestandteile von Biozid-Produkten oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen den Vorschriften der Paragraphen 23, oder 24 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.
  2. (2)Absatz 2In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmanns zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
  3. (3)Absatz 3Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.
  5. (5)Absatz 5Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.
§ 40 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsIn Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstiger Bestandteile von Biozid-Produkten oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen den Vorschriften der §§ 23 oder 24 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstige Bestandteile von Biozid-Produkten verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozid-Produkte, Wirkstoffe, Grundstoffe oder sonstiger Bestandteile von Biozid-Produkten oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, Wirkstoffen oder Grundstoffen den Vorschriften der Paragraphen 23, oder 24 in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.
  2. (2)Absatz 2In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmanns zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
  3. (3)Absatz 3Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.
  5. (5)Absatz 5Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.
§ 40 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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