§ 38 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 zweiter Satz binnen zwei Wochen nach EinlangenDer Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen
    1. 1.Ziffer einsder Anzeige gemäß § 37 Abs. 3 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oderder Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2der Anzeige gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorganeder Anzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechtsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane
    mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
  2. (2)Absatz 2Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 letzter Satz nicht mehr vorliegen.Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, letzter Satz nicht mehr vorliegen.
  3. (3)Absatz 3§ 37 Abs. 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
§ 38 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 zweiter Satz binnen zwei Wochen nach EinlangenDer Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, zweiter Satz binnen zwei Wochen nach Einlangen
    1. 1.Ziffer einsder Anzeige gemäß § 37 Abs. 3 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oderder Anzeige gemäß Paragraph 37, Absatz 3, durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes oder
    2. 2.Ziffer 2der Anzeige gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorganeder Anzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Zollrechtsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, durch die Zollorgane
    mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
  2. (2)Absatz 2Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 letzter Satz nicht mehr vorliegen.Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Absatz 2, letzter Satz nicht mehr vorliegen.
  3. (3)Absatz 3§ 37 Abs. 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 4 bis 9 sind auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
§ 38 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten