§ 36 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 36 BiozidG (1weggefallen) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 34 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewährenseit 01.09.2013 weggefallen. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. Über eine gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2013
§ 36 BiozidG (1weggefallen) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 34 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewährenseit 01.09.2013 weggefallen. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen. Über eine gegen einen solchen Bescheid erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

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