§ 33 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 33 BiozidG (1weggefallen) Unbeschadet des Absseit 01.09.2013 weggefallen. 3 sind Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt werden und aus Sicht des Antragstellers oder Meldepflichtigen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, vom Antragsteller oder Meldepflichtigen besonders zu bezeichnen. Er hat das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachzuweisen. Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass es sich bei den bezeichneten Angaben und Unterlagen tatsächlich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, so hat er - sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen - für eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben und Unterlagen Sorge zu tragen. Falls der Antragsteller oder der Meldepflichtige dies begehrt, ist die genaue Zusammensetzung des Biozid-Produktes vertraulich zu behandeln.

(2) Angaben und Unterlagen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates als vertraulich übermittelt bekommt, sind nach Maßgabe des Abs. 1 ebenfalls als vertraulich zu behandeln.

(3) Die folgenden Angaben und Unterlagen von zugelassenen, registrierten oder gemeldeten Biozid-Produkten sind keinesfalls als vertraulich zu behandeln:

1.

Name und Anschrift des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers sowie des Verantwortlichen für eine Meldung und

2.

Name und Anschrift des Herstellers des Biozid-Produktes und

3.

Name und Anschrift des Herstellers jedes Wirkstoffes und

4.

Bezeichnungen und Anteile jedes Wirkstoffes im Biozid-Produkt und Name des Biozid-Produktes und

5.

Bezeichnungen anderer Stoffe, die gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 21 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozid-Produktes als gefährlich beitragen, und

6.

physikalisch-chemische Daten zu jedem Wirkstoff und zum Biozid-Produkt und

7.

alle Verfahren, nach denen jeder Wirkstoff und das Biozid-Produkt unschädlich gemacht werden können, und

8.

die zusammenfassende Bewertung der Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeunterlagen und

9.

Methoden und Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei Umgang, Lagerung, Transport und Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden, und

10.

Sicherheitsdatenblätter und

11.

Analysenmethoden gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und

12.

Methoden zur Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall und

13.

zu treffende Maßnahmen und einzuhaltende Verfahren im Falle eines Verschüttens oder Auslaufens und

14.

Erste-Hilfe-Maßnahmen und medizinische Ratschläge im Unglücksfall und,

15.

soweit in den vorangegangenen Ziffern nicht bereits erfasst, die Angaben und Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 ChemG 1996.

(4) Veröffentlicht der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber, der für die Meldung Verantwortliche oder der Hersteller des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes oder der Verantwortliche, der einen Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt, nachträglich Angaben und Unterlagen, die zuvor als vertraulich behandelt werden mussten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon schriftlich zu benachrichtigen. Die betreffenden Angaben und Unterlagen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als vertraulich zu behandeln.

(5) Soweit von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie Entscheidungen getroffen werden, wie und in welcher Form Angaben und Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, oder mit denen Einzelheiten der Vollziehung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese zu berücksichtigen.

(6) Personen, denen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

(7) Auf Informationen über Biozid-Produkte, die noch nicht zugelassen, registriert oder gemeldet sind, sind die §§ 55 Abs. 1 bis 3 und 56 ChemG 1996 anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 33 BiozidG (1weggefallen) Unbeschadet des Absseit 01.09.2013 weggefallen. 3 sind Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt werden und aus Sicht des Antragstellers oder Meldepflichtigen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, vom Antragsteller oder Meldepflichtigen besonders zu bezeichnen. Er hat das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nachzuweisen. Stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass es sich bei den bezeichneten Angaben und Unterlagen tatsächlich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, so hat er - sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen - für eine vertrauliche Behandlung dieser Angaben und Unterlagen Sorge zu tragen. Falls der Antragsteller oder der Meldepflichtige dies begehrt, ist die genaue Zusammensetzung des Biozid-Produktes vertraulich zu behandeln.

(2) Angaben und Unterlagen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates als vertraulich übermittelt bekommt, sind nach Maßgabe des Abs. 1 ebenfalls als vertraulich zu behandeln.

(3) Die folgenden Angaben und Unterlagen von zugelassenen, registrierten oder gemeldeten Biozid-Produkten sind keinesfalls als vertraulich zu behandeln:

1.

Name und Anschrift des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers sowie des Verantwortlichen für eine Meldung und

2.

Name und Anschrift des Herstellers des Biozid-Produktes und

3.

Name und Anschrift des Herstellers jedes Wirkstoffes und

4.

Bezeichnungen und Anteile jedes Wirkstoffes im Biozid-Produkt und Name des Biozid-Produktes und

5.

Bezeichnungen anderer Stoffe, die gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 21 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte als gefährlich einzustufen sind und zur Einstufung des Biozid-Produktes als gefährlich beitragen, und

6.

physikalisch-chemische Daten zu jedem Wirkstoff und zum Biozid-Produkt und

7.

alle Verfahren, nach denen jeder Wirkstoff und das Biozid-Produkt unschädlich gemacht werden können, und

8.

die zusammenfassende Bewertung der Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeunterlagen und

9.

Methoden und Vorsichtsmaßnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei Umgang, Lagerung, Transport und Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden, und

10.

Sicherheitsdatenblätter und

11.

Analysenmethoden gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und

12.

Methoden zur Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall und

13.

zu treffende Maßnahmen und einzuhaltende Verfahren im Falle eines Verschüttens oder Auslaufens und

14.

Erste-Hilfe-Maßnahmen und medizinische Ratschläge im Unglücksfall und,

15.

soweit in den vorangegangenen Ziffern nicht bereits erfasst, die Angaben und Unterlagen gemäß § 55 Abs. 2 ChemG 1996.

(4) Veröffentlicht der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber, der für die Meldung Verantwortliche oder der Hersteller des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes oder der Verantwortliche, der einen Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt, nachträglich Angaben und Unterlagen, die zuvor als vertraulich behandelt werden mussten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon schriftlich zu benachrichtigen. Die betreffenden Angaben und Unterlagen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als vertraulich zu behandeln.

(5) Soweit von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie Entscheidungen getroffen werden, wie und in welcher Form Angaben und Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, oder mit denen Einzelheiten der Vollziehung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese zu berücksichtigen.

(6) Personen, denen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.

(7) Auf Informationen über Biozid-Produkte, die noch nicht zugelassen, registriert oder gemeldet sind, sind die §§ 55 Abs. 1 bis 3 und 56 ChemG 1996 anzuwenden.

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