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(2) Angaben und Unterlagen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates als vertraulich übermittelt bekommt, sind nach Maßgabe des Abs. 1 ebenfalls als vertraulich zu behandeln.
(3) Die folgenden Angaben und Unterlagen von zugelassenen, registrierten oder gemeldeten Biozid-Produkten sind keinesfalls als vertraulich zu behandeln:
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(4) Veröffentlicht der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber, der für die Meldung Verantwortliche oder der Hersteller des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes oder der Verantwortliche, der einen Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt, nachträglich Angaben und Unterlagen, die zuvor als vertraulich behandelt werden mussten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon schriftlich zu benachrichtigen. Die betreffenden Angaben und Unterlagen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als vertraulich zu behandeln.
(5) Soweit von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie Entscheidungen getroffen werden, wie und in welcher Form Angaben und Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, oder mit denen Einzelheiten der Vollziehung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese zu berücksichtigen.
(6) Personen, denen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
(7) Auf Informationen über Biozid-Produkte, die noch nicht zugelassen, registriert oder gemeldet sind, sind die §§ 55 Abs. 1 bis 3 und 56 ChemG 1996 anzuwenden.
(2) Angaben und Unterlagen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates als vertraulich übermittelt bekommt, sind nach Maßgabe des Abs. 1 ebenfalls als vertraulich zu behandeln.
(3) Die folgenden Angaben und Unterlagen von zugelassenen, registrierten oder gemeldeten Biozid-Produkten sind keinesfalls als vertraulich zu behandeln:
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(4) Veröffentlicht der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber, der für die Meldung Verantwortliche oder der Hersteller des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes oder der Verantwortliche, der einen Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbringt, nachträglich Angaben und Unterlagen, die zuvor als vertraulich behandelt werden mussten, so hat er den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon schriftlich zu benachrichtigen. Die betreffenden Angaben und Unterlagen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als vertraulich zu behandeln.
(5) Soweit von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren des Artikels 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie Entscheidungen getroffen werden, wie und in welcher Form Angaben und Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, oder mit denen Einzelheiten der Vollziehung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese zu berücksichtigen.
(6) Personen, denen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden ist, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
(7) Auf Informationen über Biozid-Produkte, die noch nicht zugelassen, registriert oder gemeldet sind, sind die §§ 55 Abs. 1 bis 3 und 56 ChemG 1996 anzuwenden.