§ 32 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gemäß der Biozid-Produkte-Richtlinie, den darauf beruhenden Rechtsakten und Umsetzungsmaßnahmen und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übermittelten oder ermittelten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:
    1. 1.Ziffer einsDienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden, und
    2. 2.Ziffer 2Prüf- und Bewertungsstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen, und
    3. 3.Ziffer 3Ärzte- und Tierärzte sowie an die Vergiftungsinformationszentrale, soweit die Daten zur Ausübung der Heilkunde, zur Auswertung von Vergiftungsfällen oder zur Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender oder heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, benötigt werden, und
    4. 4.Ziffer 4zuständige Behörden anderer EWR-Staaten und an zuständige Organe der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder in den darauf beruhenden Rechtsakten vorgesehen ist, und
    5. 5.Ziffer 5zuständige Behörden anderer ausländischer Staaten und Staatengemeinschaften, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt erforderlich ist oder soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, und
    6. 6.Ziffer 6Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zu entsprechen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem zuständigen Organ der Europäischen Gemeinschaft insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsalle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des § 27 Abs. 2,alle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß § 29 Abs. 4 erfassten Informationen,innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß Paragraph 29, Absatz 4, erfassten Informationen,
    3. 3.Ziffer 3die Liste gemäß § 29 Abs. 5,die Liste gemäß Paragraph 29, Absatz 5,,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4 und 5 zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,
    5. 5.Ziffer 5ab dem Jahr 2000 jeweils bis zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über alle in Vollziehung und Überwachung dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen einschließlich Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten und
    6. 6.Ziffer 6im Falle einer Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme hinsichtlich des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes diese Maßnahme einschließlich ihrer Begründung.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates oder der Europäischen Kommission alle Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen zu einem Antrag, zu dem eine Auskunft begehrt wird, insbesondere alle Informationen, die für eine vollständige Prüfung dieses Antrags notwendig sind, zu übermitteln.
§ 32 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsDie gemäß der Biozid-Produkte-Richtlinie, den darauf beruhenden Rechtsakten und Umsetzungsmaßnahmen und in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übermittelten oder ermittelten Daten dürfen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:
    1. 1.Ziffer einsDienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine wesentliche Voraussetzung bilden, und
    2. 2.Ziffer 2Prüf- und Bewertungsstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen, und
    3. 3.Ziffer 3Ärzte- und Tierärzte sowie an die Vergiftungsinformationszentrale, soweit die Daten zur Ausübung der Heilkunde, zur Auswertung von Vergiftungsfällen oder zur Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender oder heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, benötigt werden, und
    4. 4.Ziffer 4zuständige Behörden anderer EWR-Staaten und an zuständige Organe der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies in der Biozid-Produkte-Richtlinie oder in den darauf beruhenden Rechtsakten vorgesehen ist, und
    5. 5.Ziffer 5zuständige Behörden anderer ausländischer Staaten und Staatengemeinschaften, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Umwelt erforderlich ist oder soweit dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen, und
    6. 6.Ziffer 6Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zu entsprechen ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem zuständigen Organ der Europäischen Gemeinschaft insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsalle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des § 27 Abs. 2,alle bei ihm eingelangten Informationen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2,,
    2. 2.Ziffer 2innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß § 29 Abs. 4 erfassten Informationen,innerhalb eines Monats nach Ende eines jeden Quartals die gemäß Paragraph 29, Absatz 4, erfassten Informationen,
    3. 3.Ziffer 3die Liste gemäß § 29 Abs. 5,die Liste gemäß Paragraph 29, Absatz 5,,
    4. 4.Ziffer 4gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,gegebenenfalls Bedenken gegen die Ansicht einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates, dass die Angaben und Unterlagen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4 und 5 zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang römisch eins, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie vollständig wären,
    5. 5.Ziffer 5ab dem Jahr 2000 jeweils bis zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über alle in Vollziehung und Überwachung dieses Bundesgesetzes getroffenen Maßnahmen einschließlich Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten und
    6. 6.Ziffer 6im Falle einer Beschränkungs- oder Verbotsmaßnahme hinsichtlich des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes diese Maßnahme einschließlich ihrer Begründung.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 vorgesehenen Meldungen sind jeweils gleichzeitig auch an die zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Auf Verlangen sind der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates oder der Europäischen Kommission alle Zulassungs- oder Registrierungsunterlagen zu einem Antrag, zu dem eine Auskunft begehrt wird, insbesondere alle Informationen, die für eine vollständige Prüfung dieses Antrags notwendig sind, zu übermitteln.
§ 32 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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