§ 31 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
(1) Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden, soweit eine diesbezügliche Einverständniserklärung des Berechtigten vorliegt. Liegt keine Einverständniserklärung des Berechtigten vor, dürfen Informationen nicht zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden:

1.

betreffend Angaben und Unterlagen zu einem neuen Wirkstoff für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie,

2.

betreffend Angaben und Unterlagen zu einem alten Wirkstoff

a)

bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder

b)

für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie zum ersten Mal für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind,

3.

betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,

a)

wegen Änderung der Anforderungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie oder

b)

wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie

für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, die im Anschluss an den Eingang dieser Angaben und Unterlagen getroffen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht früher endet als die in Z 1 oder 2 genannten Zeiträume; in diesem Fall verlängert sich das Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 1 oder 2 genannten Zeitraumes endet,

4.

betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, wenn dieses Biozid-Produkt einen neuen Wirkstoff enthält, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung in einem EWR-Staat,

5.

betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, das einen alten Wirkstoff enthält,

a)

bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder

b)

für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind, und

6.

betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,

a)

wegen Änderung der Anforderungen für die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes oder

b)

wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie

für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einlangen dieser Angaben und Unterlagen, sofern dieser Zeitraum nicht früher endet als die in Z 4 oder 5 genannten Zeiträume; in diesem Fall verlängert sich das Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 4 oder 5 genannten Zeitraumes endet.

(2) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, das nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind, zu beantragen (potentielle Antragsteller), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Folgendem zu erkundigen:

1.

ob das Biozid-Produkt, für das ein Antrag eingereicht werden soll, einem Biozid-Produkt ähnlich ist, das bereits zugelassen oder registriert worden ist, und

2.

nach den Namen und den Anschriften der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber.

Bei dieser Anfrage hat der potentielle Antragsteller die Nachweise zu erbringen, dass er beabsichtigt, selbst die Zulassung oder Registrierung zu beantragen und dass alle anderen für einen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 oder § 9 Abs. 2 notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem potentiellen Antragsteller Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern Name und Anschrift des potentiellen Antragstellers mitzuteilen, wenn

1.

auf Grund des vorgelegten Nachweises gemäß Abs. 2 die Absicht des potentiellen Antragstellers, selbst die Zulassung oder die Registrierung des Biozid-Produktes zu beantragen, erbracht ist und

2.

wenn sich aus dem Vergleich der Angaben und Unterlagen ergibt, dass das Biozid-Produkt dem früher zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und seine Wirkstoffe mit denen des früher zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes einschließlich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen identisch sind.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt eine Einigung über die gemeinsame Nutzung von Angaben und Unterlagen, für die Versuche mit Wirbeltieren notwendig waren, damit eine Wiederholung solcher Versuche möglichst vermieden werden kann.

(5) Können der potentielle Antragsteller und die Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber sich innerhalb von sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht über die gemeinsame Nutzung dieser Angaben und Unterlagen einigen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet mit Bescheid vorzuschreiben, die Angaben und Unterlagen gemeinsam zu nutzen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der potentielle Antragsteller den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrages auf Zulassung oder Registrierung keine Einigung zwischen dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Antragsteller für die Erstellung der Angaben und Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.

(7) Die Angaben und Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Antragsteller nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.

(8) Beide Teile können über die Festsetzung der Entschädigung binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien begehren. Mit Einlangen dieses Antrages bei Gericht tritt der Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - EisenbEntG 1954, BGBl. Nr. 71/1954§ 31 BiozidG (WVweggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
(1) Angaben und Unterlagen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden, soweit eine diesbezügliche Einverständniserklärung des Berechtigten vorliegt. Liegt keine Einverständniserklärung des Berechtigten vor, dürfen Informationen nicht zugunsten eines anderen Antragstellers oder Meldepflichtigen verwertet werden:

1.

betreffend Angaben und Unterlagen zu einem neuen Wirkstoff für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie,

2.

betreffend Angaben und Unterlagen zu einem alten Wirkstoff

a)

bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder

b)

für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie zum ersten Mal für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind,

3.

betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,

a)

wegen Änderung der Anforderungen für die Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie oder

b)

wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie

für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, die im Anschluss an den Eingang dieser Angaben und Unterlagen getroffen wurde, sofern dieser Zeitraum nicht früher endet als die in Z 1 oder 2 genannten Zeiträume; in diesem Fall verlängert sich das Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 1 oder 2 genannten Zeitraumes endet,

4.

betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, wenn dieses Biozid-Produkt einen neuen Wirkstoff enthält, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung in einem EWR-Staat,

5.

betreffend Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, das einen alten Wirkstoff enthält,

a)

bis zum Ablauf des 13. Mai 2008 oder

b)

für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn sie für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer zusätzlichen Produktart für diesen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie vorgelegt worden sind, und

6.

betreffend weitere Angaben und Unterlagen zum Biozid-Produkt, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt worden sind,

a)

wegen Änderung der Anforderungen für die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes oder

b)

wegen Beibehaltung der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie

für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einlangen dieser Angaben und Unterlagen, sofern dieser Zeitraum nicht früher endet als die in Z 4 oder 5 genannten Zeiträume; in diesem Fall verlängert sich das Verwertungsverbot derart, dass es gleichzeitig mit dem Ende des in Z 4 oder 5 genannten Zeitraumes endet.

(2) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, das nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt sind, zu beantragen (potentielle Antragsteller), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Folgendem zu erkundigen:

1.

ob das Biozid-Produkt, für das ein Antrag eingereicht werden soll, einem Biozid-Produkt ähnlich ist, das bereits zugelassen oder registriert worden ist, und

2.

nach den Namen und den Anschriften der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber.

Bei dieser Anfrage hat der potentielle Antragsteller die Nachweise zu erbringen, dass er beabsichtigt, selbst die Zulassung oder Registrierung zu beantragen und dass alle anderen für einen Antrag gemäß § 8 Abs. 4 oder § 9 Abs. 2 notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem potentiellen Antragsteller Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern Name und Anschrift des potentiellen Antragstellers mitzuteilen, wenn

1.

auf Grund des vorgelegten Nachweises gemäß Abs. 2 die Absicht des potentiellen Antragstellers, selbst die Zulassung oder die Registrierung des Biozid-Produktes zu beantragen, erbracht ist und

2.

wenn sich aus dem Vergleich der Angaben und Unterlagen ergibt, dass das Biozid-Produkt dem früher zugelassenen oder registrierten ähnlich ist und seine Wirkstoffe mit denen des früher zugelassenen oder registrierten Biozid-Produktes einschließlich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen identisch sind.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstützt eine Einigung über die gemeinsame Nutzung von Angaben und Unterlagen, für die Versuche mit Wirbeltieren notwendig waren, damit eine Wiederholung solcher Versuche möglichst vermieden werden kann.

(5) Können der potentielle Antragsteller und die Zulassungsinhaber oder Registrierungsinhaber sich innerhalb von sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht über die gemeinsame Nutzung dieser Angaben und Unterlagen einigen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet mit Bescheid vorzuschreiben, die Angaben und Unterlagen gemeinsam zu nutzen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der potentielle Antragsteller den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrages auf Zulassung oder Registrierung keine Einigung zwischen dem potentiellen Antragsteller und den Zulassungsinhabern oder Registrierungsinhabern erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Antragsteller für die Erstellung der Angaben und Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.

(7) Die Angaben und Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Antragsteller nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.

(8) Beide Teile können über die Festsetzung der Entschädigung binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien begehren. Mit Einlangen dieses Antrages bei Gericht tritt der Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im Übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - EisenbEntG 1954, BGBl. Nr. 71/1954§ 31 BiozidG (WVweggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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