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(2) Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 ausschließlich hinsichtlich
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(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Überprüfung von Angaben und Unterlagen zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 auf offensichtliche Vollständigkeit und zur Bewertung solcher Angaben und Unterlagen die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundige Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer sachkundigen Person in dieser Einrichtung.
(2) Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 ausschließlich hinsichtlich
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(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Überprüfung von Angaben und Unterlagen zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 auf offensichtliche Vollständigkeit und zur Bewertung solcher Angaben und Unterlagen die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundige Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer sachkundigen Person in dieser Einrichtung.