§ 30 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 30 BiozidG (1weggefallen) Für Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 nach den in § 3 Abs. 4 und 5 ChemV 1999 angeführten Prüfmethoden und Voraussetzungen erstellen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakteseit 01.09.2013 weggefallen. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß § 53 ChemG 1996 zu beurteilen.

(2) Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 ausschließlich hinsichtlich

1.

des Nachweises der Wirksamkeit des Wirkstoffes gemäß Anhang IIA Punkt V oder Anhang IVA Punkt VI der Biozid-Produkte-Richtlinie oder

2.

des Nachweises der Wirksamkeit des Biozid-Produktes gemäß Anhang IIB Punkt V oder Anhang IVB Punkt V der Biozid-Produkte Richtlinie

erstellen und nicht Prüfstellen im Sinne des Abs. 1 sind, müssen gemäß dem Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, nach der EN-NORM 45 001 oder nach gleichwertigen Anforderungen in einem anderen EWR-Staat akkreditiert sein. Ausländische Prüfnachweise hinsichtlich des Nachweises der Wirksamkeit sind anzuerkennen, wenn sie von einer akkreditierten Prüfstelle erstellt worden sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Überprüfung von Angaben und Unterlagen zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 auf offensichtliche Vollständigkeit und zur Bewertung solcher Angaben und Unterlagen die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundige Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer sachkundigen Person in dieser Einrichtung.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 30 BiozidG (1weggefallen) Für Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 nach den in § 3 Abs. 4 und 5 ChemV 1999 angeführten Prüfmethoden und Voraussetzungen erstellen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakteseit 01.09.2013 weggefallen. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß § 53 ChemG 1996 zu beurteilen.

(2) Prüfstellen, die Prüfnachweise als Unterlagen für Anträge oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 ausschließlich hinsichtlich

1.

des Nachweises der Wirksamkeit des Wirkstoffes gemäß Anhang IIA Punkt V oder Anhang IVA Punkt VI der Biozid-Produkte-Richtlinie oder

2.

des Nachweises der Wirksamkeit des Biozid-Produktes gemäß Anhang IIB Punkt V oder Anhang IVB Punkt V der Biozid-Produkte Richtlinie

erstellen und nicht Prüfstellen im Sinne des Abs. 1 sind, müssen gemäß dem Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, nach der EN-NORM 45 001 oder nach gleichwertigen Anforderungen in einem anderen EWR-Staat akkreditiert sein. Ausländische Prüfnachweise hinsichtlich des Nachweises der Wirksamkeit sind anzuerkennen, wenn sie von einer akkreditierten Prüfstelle erstellt worden sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur Überprüfung von Angaben und Unterlagen zu Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 auf offensichtliche Vollständigkeit und zur Bewertung solcher Angaben und Unterlagen die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anträgen oder Meldungen gemäß den Abschnitten 3 bis 5 erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundige Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer sachkundigen Person in dieser Einrichtung.

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