§ 29 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Biozid-Produkte-Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen und registrierten Biozid-Produkte unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen. Zu diesen Biozid-Produkten sind hinsichtlich aller Abänderungen und Erneuerungen die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsName oder Firmenname des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers und
    2. 2.Ziffer 2Handelsname des Biozid-Produktes und
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten undBezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 21, ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten und
    4. 4.Ziffer 4Produktart und zugelassene oder registrierte Verwendungszwecke und
    5. 5.Ziffer 5Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff) und
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls festgelegte Rückstandshöchstwerte und
    7. 7.Ziffer 7Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen, Gründe für die Abänderung und Erneuerung der Zulassung oder Registrierung und
    8. 8.Ziffer 8Angabe, ob das Biozid-Produkt als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential registriert worden ist, ob es innerhalb eines Rahmens zugelassen oder registriert worden ist sowie sonstige Besonderheiten der Zulassung oder Registrierung.
  3. (3)Absatz 3In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Absatz eins, kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
  4. (4)Absatz 4Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu erfassen.Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des Absatz 2, sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind, zu erstellen.
§ 29 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Biozid-Produkte-Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen und registrierten Biozid-Produkte unter einer fortlaufenden Nummer einzutragen. Zu diesen Biozid-Produkten sind hinsichtlich aller Abänderungen und Erneuerungen die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen:
    1. 1.Ziffer einsName oder Firmenname des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers und
    2. 2.Ziffer 2Handelsname des Biozid-Produktes und
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 und § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten undBezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung jedes gefährlichen Stoffes samt seiner Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 21, ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten und
    4. 4.Ziffer 4Produktart und zugelassene oder registrierte Verwendungszwecke und
    5. 5.Ziffer 5Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff) und
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls festgelegte Rückstandshöchstwerte und
    7. 7.Ziffer 7Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen, Gründe für die Abänderung und Erneuerung der Zulassung oder Registrierung und
    8. 8.Ziffer 8Angabe, ob das Biozid-Produkt als Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential registriert worden ist, ob es innerhalb eines Rahmens zugelassen oder registriert worden ist sowie sonstige Besonderheiten der Zulassung oder Registrierung.
  3. (3)Absatz 3In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Absatz eins, kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
  4. (4)Absatz 4Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu erfassen.Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des Absatz 2, sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind, zu erstellen.
§ 29 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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