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(2) Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen:
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(3) In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
(4) Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu erfassen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind, zu erstellen.
(2) Zu diesen Biozid-Produkten sind jeweils folgende Angaben anzuführen:
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(3) In das Biozid-Produkte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
(4) Für jedes Quartal sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle jene Biozid-Produkte, die in dem betreffenden Zeitraum zugelassen oder registriert worden sind, alle durchgeführten Erneuerungen und Abänderungen von bestehenden Zulassungen und Registrierungen sowie alle erfolgten Zurückweisungen und Abweisungen von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung, nach der Bezeichnung des Biozid-Produktes geordnet, mit den Angaben im Sinne des Abs. 2 sowie mit der Angabe des Anteils jedes gefährlichen Stoffes im einzelnen Biozid-Produkt zu erfassen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat außerdem jährlich eine Liste der Biozid-Produkte, die gemäß diesem Bundesgesetz zugelassen oder registriert sind, zu erstellen.