§ 27 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsInhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 wahrzunehmen.Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich alle ihnen bekannt gewordenen Informationen über das Biozid-Produkt, dessen Wirkstoffe und weitere Bestandteile, die sich auf den Fortbestand der Zulassung oder Registrierung auswirken können, unverzüglich bekannt zu geben. Insbesondere ist Folgendes mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsneue Kenntnisse oder Informationen über die Auswirkungen des Biozid-Produktes, von dessen Wirkstoffen oder von dessen weiteren Bestandteilen auf Menschen oder Tiere oder auf die Umwelt,
    2. 2.Ziffer 2Änderungen hinsichtlich Herkunft oder Zusammensetzung des Wirkstoffes,
    3. 3.Ziffer 3Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,
    4. 4.Ziffer 4Resistenzentwicklung und
    5. 5.Ziffer 5Änderungen administrativer Art oder sonstige Aspekte, wie Änderungen der Art der Verpackung.
  3. (3)Absatz 3Der Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung, zum Zweck der Übermittlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 an die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln.Der Verantwortliche gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung, zum Zweck der Übermittlung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, an die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 3 angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß § 25, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden Punkten enthalten muss:Die in Absatz 3, angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Paragraph 25,, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden Punkten enthalten muss:
    1. 1.Ziffer einszur Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und
    2. 2.Ziffer 2zur Zusammensetzung und zu den Angaben zu Bestandteilen, wobei diese Angaben geeignet sein müssen, die genaue Einstufung daraus abzuleiten, und
    3. 3.Ziffer 3zu möglichen Gefahren und
    4. 4.Ziffer 4zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und
    5. 5.Ziffer 5zu personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen und
    6. 6.Ziffer 6zur Handhabung und
    7. 7.Ziffer 7zur Expositionsbegrenzung und zu persönlichen Schutzausrüstungen und
    8. 8.Ziffer 8zu Stabilität und Reaktivität und
    9. 9.Ziffer 9zur Toxikologie und
    10. 10.Ziffer 10zur Kennzeichnung und zu anzuwendenden besonderen Gesundheitsschutzbestimmungen (wie Beschränkungen oder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz) und
    11. 11.Ziffer 11zu sonstigen Angaben, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein können,
    zu übermitteln, bis der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Art. 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie einen Beschluss über Inhalt, Form oder Umfang der notwendigen Angaben und Unterlagen gefasst hat. Zur Umsetzung eines solchen Beschlusses hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entsprechende Einzelheiten zu Form, Inhalt und Umfang des Formblattes festzulegen.zu übermitteln, bis der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28, der Biozid-Produkte-Richtlinie einen Beschluss über Inhalt, Form oder Umfang der notwendigen Angaben und Unterlagen gefasst hat. Zur Umsetzung eines solchen Beschlusses hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entsprechende Einzelheiten zu Form, Inhalt und Umfang des Formblattes festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen gemäß Abs. 3 sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen gemäß Absatz 3, sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
§ 27 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsInhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 wahrzunehmen.Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich alle ihnen bekannt gewordenen Informationen über das Biozid-Produkt, dessen Wirkstoffe und weitere Bestandteile, die sich auf den Fortbestand der Zulassung oder Registrierung auswirken können, unverzüglich bekannt zu geben. Insbesondere ist Folgendes mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsneue Kenntnisse oder Informationen über die Auswirkungen des Biozid-Produktes, von dessen Wirkstoffen oder von dessen weiteren Bestandteilen auf Menschen oder Tiere oder auf die Umwelt,
    2. 2.Ziffer 2Änderungen hinsichtlich Herkunft oder Zusammensetzung des Wirkstoffes,
    3. 3.Ziffer 3Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,
    4. 4.Ziffer 4Resistenzentwicklung und
    5. 5.Ziffer 5Änderungen administrativer Art oder sonstige Aspekte, wie Änderungen der Art der Verpackung.
  3. (3)Absatz 3Der Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung, zum Zweck der Übermittlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 an die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln.Der Verantwortliche gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung, zum Zweck der Übermittlung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, an die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 3 angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß § 25, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden Punkten enthalten muss:Die in Absatz 3, angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Paragraph 25,, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden Punkten enthalten muss:
    1. 1.Ziffer einszur Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und
    2. 2.Ziffer 2zur Zusammensetzung und zu den Angaben zu Bestandteilen, wobei diese Angaben geeignet sein müssen, die genaue Einstufung daraus abzuleiten, und
    3. 3.Ziffer 3zu möglichen Gefahren und
    4. 4.Ziffer 4zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und
    5. 5.Ziffer 5zu personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen und
    6. 6.Ziffer 6zur Handhabung und
    7. 7.Ziffer 7zur Expositionsbegrenzung und zu persönlichen Schutzausrüstungen und
    8. 8.Ziffer 8zu Stabilität und Reaktivität und
    9. 9.Ziffer 9zur Toxikologie und
    10. 10.Ziffer 10zur Kennzeichnung und zu anzuwendenden besonderen Gesundheitsschutzbestimmungen (wie Beschränkungen oder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz) und
    11. 11.Ziffer 11zu sonstigen Angaben, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein können,
    zu übermitteln, bis der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Art. 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie einen Beschluss über Inhalt, Form oder Umfang der notwendigen Angaben und Unterlagen gefasst hat. Zur Umsetzung eines solchen Beschlusses hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entsprechende Einzelheiten zu Form, Inhalt und Umfang des Formblattes festzulegen.zu übermitteln, bis der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28, der Biozid-Produkte-Richtlinie einen Beschluss über Inhalt, Form oder Umfang der notwendigen Angaben und Unterlagen gefasst hat. Zur Umsetzung eines solchen Beschlusses hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entsprechende Einzelheiten zu Form, Inhalt und Umfang des Formblattes festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen gemäß Abs. 3 sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen gemäß Absatz 3, sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
§ 27 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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