§ 26 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 26 BiozidG (1weggefallen) Bei jeglicher Werbung für ein Biozid-Produkt haben die Sätze „Biozide sicher verwendenseit 01.09.2013 weggefallen. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen” aufzuscheinen. Diese Sätze müssen sich von der gesamten Werbung deutlich abheben. In den vorgenannten Sätzen darf das Wort „Biozide” durch genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, wie „Holzschutzmittel”, „Desinfektionsmittel”, ersetzt werden.

(2) Die Werbung für Biozid-Produkte darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen hinsichtlich deren Gefährlichkeit oder deren Risiken für den Menschen oder die Umwelt verleiten kann. Die Werbung für ein Biozid-Produkt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, „ungiftig”, „unschädlich”, „ökologisch” oder dergleichen enthalten.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 26 BiozidG (1weggefallen) Bei jeglicher Werbung für ein Biozid-Produkt haben die Sätze „Biozide sicher verwendenseit 01.09.2013 weggefallen. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen” aufzuscheinen. Diese Sätze müssen sich von der gesamten Werbung deutlich abheben. In den vorgenannten Sätzen darf das Wort „Biozide” durch genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, wie „Holzschutzmittel”, „Desinfektionsmittel”, ersetzt werden.

(2) Die Werbung für Biozid-Produkte darf nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen hinsichtlich deren Gefährlichkeit oder deren Risiken für den Menschen oder die Umwelt verleiten kann. Die Werbung für ein Biozid-Produkt darf auf keinen Fall die Angaben „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, „ungiftig”, „unschädlich”, „ökologisch” oder dergleichen enthalten.

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