§ 24 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 24 BiozidG (1weggefallen) Biozid-Produkte sind gemäß § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten mit der Maßgabe einzustufen, dass Prüfergebnisse aus Prüfungen, die gemäß den Anhängen IIB und IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie für Biozid-Produkte vorgesehen und durchgeführt worden sind, zur Einstufung heranzuziehen sindseit 01.09.2013 weggefallen. Biozid-Produkte, die einen Wirkstoff enthalten, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, sind zusätzlich gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten der entsprechenden Risikogruppe in Bezug auf den Wirkstoff zuzuordnen.

(2) Die Art, Form und Aufmachung der Verpackung von Biozid-Produkten sind so zu gestalten, dass die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biozid-Produkte, die für nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, dürfen außerdem weder eine Form noch eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern können.

(3) Biozid-Produkte, die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, müssen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten.

(4) Im Übrigen sind Biozid-Produkte gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu verpacken.

(5) Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen:

1.

Handelsname des Biozid-Produktes oder seine sonstige Bezeichnung,

2.

Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Staat niedergelassenen Verantwortlichen, der das Biozid-Produkt erstmalig oder erneut in Verkehr bringt und, sofern das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist, Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers,

3.

gegebenenfalls die von der Behörde zugeteilte Zulassungs- oder Registrierungsnummer,

4.

Chargennummer oder Benennung der Charge des Biozid-Produktes und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen,

5.

Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, zu erfolgen hat, oder wenn es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie,

6.

Namen der im Biozid-Produkt enthaltenen gefährlichen Bestandteile gemäß § 24 ChemG 1996 und den §§ 15 und 16 ChemV 1999, soweit sie nicht bereits gemäß Z 5 anzugeben sind,

7.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt auftretenden Gefahren gemäß § 24 ChemG 1996 und § 17 und Anhang A ChemV 1999,

8.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 18 und Anhang A ChemV 1999,

9.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung des Biozid-Produktes hinweisen, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 19 und Anhang A ChemV 1999,

10.

Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und jegliche Anweisungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen,

11.

Anweisungen für die Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall, und wenn zutreffend, einschließlich eines Verbotes für die Wiederverwendung der Verpackung,

12.

gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG) ergibt, für Biozid-Produkte, die Stoffe sind,

13.

Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) für Biozid-Produkte, die Zubereitungen sind und die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden,

14.

Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff),

15.

Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist oder für die es in Verkehr gebracht wird (wie Holzschutz, Desinfektion, Oberflächenschutz, Antifouling),

16.

Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung gemäß der Zulassung, Registrierung oder Zweckbestimmung,

17.

für die biozide Wirkung erforderlicher Zeitraum,

18.

Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozid-Produktes oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung der behandelten Fertigware oder dem Zutritt durch Menschen oder Tiere zu dem Bereich, wo das Biozid-Produkt angewendet worden ist, einzuhalten ist, einschließlich der Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen der Dekontaminierung und die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen,

19.

Einzelheiten über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung,

20.

Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung, Lagerung und beim Transport des Biozid-Produktes (wie persönliche Schutzkleidung und -ausrüstung, Feuerschutzmaßnahmen, Abdecken von Möbeln, Entfernen von Lebens- und Futtermitteln und Anweisungen zur Verhinderung der Exposition von Tieren)

und, wenn zutreffend,

21.

Verwenderkategorien, die das Biozid-Produkt verwenden dürfen,

22.

Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Gewässerkontamination,

23.

Angabe der Risikogruppe, der das Biozid-Produkt in Bezug auf jeden Wirkstoff gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus, Pilz oder Virus ist,

24.

falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen.”, und

25.

sonstige Angaben, soweit sie im Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahren oder in einer Verordnung gemäß Abs. 11 festgelegt worden sind.

(6) § 27 ChemG 1996 gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, die noch nicht zugelassen oder registriert sind. Die §§ 20 bis 24 ChemV 1999 gelten für die Ausführung der Kennzeichnung, für Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sowie für besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen.

(7) Die gemäß Abs. 5 Z 1, 3, 5 und 15 und gegebenenfalls die gemäß Z 21, 23 und 24 erforderlichen Angaben sind stets auf dem Kennzeichnungsetikett des Biozid-Produktes anzuführen. Gemäß Z 25 erforderliche Angaben sind nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsaktes auf dem Kennzeichnungsetikett, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzuführen.

(8) Die Angaben nach Abs. 5 Z 4, 10, 11, 14, 16 bis 20 und 22 sind, wenn ihre Anbringung auf dem Kennzeichnungsetikett nicht möglich ist, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzubringen. Auch in diesen Fällen gelten diese Angaben als Bestandteile der Kennzeichnung.

(9) Wird die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Zuge eines Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahrens von der Behörde festgelegt, so ist das entsprechende Biozid-Produkt gemäß dieser Entscheidung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(10) Auf der Verpackung und in der Kennzeichnung dürfen keine Angaben aufscheinen, die irreführend sind oder einen übertriebenen Eindruck von dem Biozid-Produkt vermitteln. Angaben wie „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, „ungiftig”, „unschädlich”, „ökologisch” oder dergleichen sind unzulässig.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes notwendig ist, durch Verordnung für bestimmte Produktarten oder bestimmte Gruppen von Biozid-Produkten, die in Verkehr gebracht werden dürfen, jedoch noch keinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterzogen worden sind, festlegen, wie die Kennzeichnung in Bezug auf die in Abs. 5 genannten Einzelheiten zu gestalten ist.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 24 BiozidG (1weggefallen) Biozid-Produkte sind gemäß § 21 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten mit der Maßgabe einzustufen, dass Prüfergebnisse aus Prüfungen, die gemäß den Anhängen IIB und IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie für Biozid-Produkte vorgesehen und durchgeführt worden sind, zur Einstufung heranzuziehen sindseit 01.09.2013 weggefallen. Biozid-Produkte, die einen Wirkstoff enthalten, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, sind zusätzlich gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten der entsprechenden Risikogruppe in Bezug auf den Wirkstoff zuzuordnen.

(2) Die Art, Form und Aufmachung der Verpackung von Biozid-Produkten sind so zu gestalten, dass die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biozid-Produkte, die für nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, dürfen außerdem weder eine Form noch eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern können.

(3) Biozid-Produkte, die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, müssen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten.

(4) Im Übrigen sind Biozid-Produkte gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu verpacken.

(5) Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen:

1.

Handelsname des Biozid-Produktes oder seine sonstige Bezeichnung,

2.

Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer eines in einem EWR-Staat niedergelassenen Verantwortlichen, der das Biozid-Produkt erstmalig oder erneut in Verkehr bringt und, sofern das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist, Name (Firma), Anschrift und Telefonnummer des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers,

3.

gegebenenfalls die von der Behörde zugeteilte Zulassungs- oder Registrierungsnummer,

4.

Chargennummer oder Benennung der Charge des Biozid-Produktes und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen,

5.

Bezeichnung eines jeden chemischen Wirkstoffes und Angabe seiner Konzentration in metrischen Einheiten, wobei die Bezeichnung jedes Wirkstoffes gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, zu erfolgen hat, oder wenn es sich bei dem Wirkstoff um einen Mikroorganismus, Pilz oder ein Virus handelt, die Bezeichnung der Spezies gemäß Anhang IVA Punkt II 2.1 und 2.2 der Biozid-Produkte-Richtlinie,

6.

Namen der im Biozid-Produkt enthaltenen gefährlichen Bestandteile gemäß § 24 ChemG 1996 und den §§ 15 und 16 ChemV 1999, soweit sie nicht bereits gemäß Z 5 anzugeben sind,

7.

Gefahrensymbole und die Bezeichnung der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt auftretenden Gefahren gemäß § 24 ChemG 1996 und § 17 und Anhang A ChemV 1999,

8.

Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren hinweisen, die sich aus diesen gefährlichen Eigenschaften herleiten, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 18 und Anhang A ChemV 1999,

9.

Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in Bezug auf die Verwendung des Biozid-Produktes hinweisen, gemäß § 24 ChemG 1996 und § 19 und Anhang A ChemV 1999,

10.

Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und jegliche Anweisungen für Erste-Hilfe-Maßnahmen,

11.

Anweisungen für die Behandlung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung als Abfall, und wenn zutreffend, einschließlich eines Verbotes für die Wiederverwendung der Verpackung,

12.

gegebenenfalls zugeordnete EG-Nummer, die sich aus dem ELINCS oder EINECS (Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG) ergibt, für Biozid-Produkte, die Stoffe sind,

13.

Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) für Biozid-Produkte, die Zubereitungen sind und die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden,

14.

Art des Biozid-Produktes (wie Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff),

15.

Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen oder registriert ist oder für die es in Verkehr gebracht wird (wie Holzschutz, Desinfektion, Oberflächenschutz, Antifouling),

16.

Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung gemäß der Zulassung, Registrierung oder Zweckbestimmung,

17.

für die biozide Wirkung erforderlicher Zeitraum,

18.

Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozid-Produktes oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung der behandelten Fertigware oder dem Zutritt durch Menschen oder Tiere zu dem Bereich, wo das Biozid-Produkt angewendet worden ist, einzuhalten ist, einschließlich der Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen der Dekontaminierung und die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen,

19.

Einzelheiten über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung,

20.

Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung, Lagerung und beim Transport des Biozid-Produktes (wie persönliche Schutzkleidung und -ausrüstung, Feuerschutzmaßnahmen, Abdecken von Möbeln, Entfernen von Lebens- und Futtermitteln und Anweisungen zur Verhinderung der Exposition von Tieren)

und, wenn zutreffend,

21.

Verwenderkategorien, die das Biozid-Produkt verwenden dürfen,

22.

Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Gewässerkontamination,

23.

Angabe der Risikogruppe, der das Biozid-Produkt in Bezug auf jeden Wirkstoff gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., für Biozid-Produkte, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus, Pilz oder Virus ist,

24.

falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen.”, und

25.

sonstige Angaben, soweit sie im Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahren oder in einer Verordnung gemäß Abs. 11 festgelegt worden sind.

(6) § 27 ChemG 1996 gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, die noch nicht zugelassen oder registriert sind. Die §§ 20 bis 24 ChemV 1999 gelten für die Ausführung der Kennzeichnung, für Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sowie für besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen.

(7) Die gemäß Abs. 5 Z 1, 3, 5 und 15 und gegebenenfalls die gemäß Z 21, 23 und 24 erforderlichen Angaben sind stets auf dem Kennzeichnungsetikett des Biozid-Produktes anzuführen. Gemäß Z 25 erforderliche Angaben sind nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsaktes auf dem Kennzeichnungsetikett, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzuführen.

(8) Die Angaben nach Abs. 5 Z 4, 10, 11, 14, 16 bis 20 und 22 sind, wenn ihre Anbringung auf dem Kennzeichnungsetikett nicht möglich ist, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzubringen. Auch in diesen Fällen gelten diese Angaben als Bestandteile der Kennzeichnung.

(9) Wird die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Zuge eines Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahrens von der Behörde festgelegt, so ist das entsprechende Biozid-Produkt gemäß dieser Entscheidung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.

(10) Auf der Verpackung und in der Kennzeichnung dürfen keine Angaben aufscheinen, die irreführend sind oder einen übertriebenen Eindruck von dem Biozid-Produkt vermitteln. Angaben wie „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, „ungiftig”, „unschädlich”, „ökologisch” oder dergleichen sind unzulässig.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes notwendig ist, durch Verordnung für bestimmte Produktarten oder bestimmte Gruppen von Biozid-Produkten, die in Verkehr gebracht werden dürfen, jedoch noch keinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterzogen worden sind, festlegen, wie die Kennzeichnung in Bezug auf die in Abs. 5 genannten Einzelheiten zu gestalten ist.

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