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(2) Die Art, Form und Aufmachung der Verpackung von Biozid-Produkten sind so zu gestalten, dass die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biozid-Produkte, die für nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, dürfen außerdem weder eine Form noch eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern können.
(3) Biozid-Produkte, die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, müssen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten.
(4) Im Übrigen sind Biozid-Produkte gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu verpacken.
(5) Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen:
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(6) § 27 ChemG 1996 gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, die noch nicht zugelassen oder registriert sind. Die §§ 20 bis 24 ChemV 1999 gelten für die Ausführung der Kennzeichnung, für Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sowie für besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen.
(7) Die gemäß Abs. 5 Z 1, 3, 5 und 15 und gegebenenfalls die gemäß Z 21, 23 und 24 erforderlichen Angaben sind stets auf dem Kennzeichnungsetikett des Biozid-Produktes anzuführen. Gemäß Z 25 erforderliche Angaben sind nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsaktes auf dem Kennzeichnungsetikett, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzuführen.
(8) Die Angaben nach Abs. 5 Z 4, 10, 11, 14, 16 bis 20 und 22 sind, wenn ihre Anbringung auf dem Kennzeichnungsetikett nicht möglich ist, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzubringen. Auch in diesen Fällen gelten diese Angaben als Bestandteile der Kennzeichnung.
(9) Wird die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Zuge eines Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahrens von der Behörde festgelegt, so ist das entsprechende Biozid-Produkt gemäß dieser Entscheidung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.
(10) Auf der Verpackung und in der Kennzeichnung dürfen keine Angaben aufscheinen, die irreführend sind oder einen übertriebenen Eindruck von dem Biozid-Produkt vermitteln. Angaben wie „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, „ungiftig”, „unschädlich”, „ökologisch” oder dergleichen sind unzulässig.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes notwendig ist, durch Verordnung für bestimmte Produktarten oder bestimmte Gruppen von Biozid-Produkten, die in Verkehr gebracht werden dürfen, jedoch noch keinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterzogen worden sind, festlegen, wie die Kennzeichnung in Bezug auf die in Abs. 5 genannten Einzelheiten zu gestalten ist.
(2) Die Art, Form und Aufmachung der Verpackung von Biozid-Produkten sind so zu gestalten, dass die Gefahr einer Verwechslung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biozid-Produkte, die für nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, dürfen außerdem weder eine Form noch eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern können.
(3) Biozid-Produkte, die für die Verwendung durch nicht berufsmäßige Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar durch diese verwendet werden, müssen, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Arzneimitteln oder Futtermitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten.
(4) Im Übrigen sind Biozid-Produkte gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 2 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu verpacken.
(5) Biozid-Produkte sind mit den folgenden, deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebrachten Angaben zu kennzeichnen:
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(6) § 27 ChemG 1996 gilt hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten, die noch nicht zugelassen oder registriert sind. Die §§ 20 bis 24 ChemV 1999 gelten für die Ausführung der Kennzeichnung, für Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sowie für besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen.
(7) Die gemäß Abs. 5 Z 1, 3, 5 und 15 und gegebenenfalls die gemäß Z 21, 23 und 24 erforderlichen Angaben sind stets auf dem Kennzeichnungsetikett des Biozid-Produktes anzuführen. Gemäß Z 25 erforderliche Angaben sind nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsaktes auf dem Kennzeichnungsetikett, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzuführen.
(8) Die Angaben nach Abs. 5 Z 4, 10, 11, 14, 16 bis 20 und 22 sind, wenn ihre Anbringung auf dem Kennzeichnungsetikett nicht möglich ist, an einer anderen Stelle auf der Verpackung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf einem der Verpackung beizufügenden Merkblatt anzubringen. Auch in diesen Fällen gelten diese Angaben als Bestandteile der Kennzeichnung.
(9) Wird die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im Zuge eines Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldeverfahrens von der Behörde festgelegt, so ist das entsprechende Biozid-Produkt gemäß dieser Entscheidung einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken.
(10) Auf der Verpackung und in der Kennzeichnung dürfen keine Angaben aufscheinen, die irreführend sind oder einen übertriebenen Eindruck von dem Biozid-Produkt vermitteln. Angaben wie „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential”, „ungiftig”, „unschädlich”, „ökologisch” oder dergleichen sind unzulässig.
(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes notwendig ist, durch Verordnung für bestimmte Produktarten oder bestimmte Gruppen von Biozid-Produkten, die in Verkehr gebracht werden dürfen, jedoch noch keinem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterzogen worden sind, festlegen, wie die Kennzeichnung in Bezug auf die in Abs. 5 genannten Einzelheiten zu gestalten ist.