§ 23 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin neuer Stoff, der ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den Aufnahmevoraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,bei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in Paragraph 21, Absatz 4 und 5 genannten Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Erklärung vorliegt, dass der Stoff ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, und
    3. 3.Ziffer 3der Stoff gemäß den §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt vorliegt.der Stoff gemäß den Paragraphen 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Verantwortliche gemäß § 27 ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt, hat diesen gemäß den Bestimmungen der §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.Der Verantwortliche gemäß Paragraph 27, ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt, hat diesen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.
§ 23 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsEin neuer Stoff, der ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den Aufnahmevoraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in § 21 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,bei der zuständigen Behörde eines EWR-Staates die Angaben und Unterlagen gemäß den Aufnahmevoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 4 und 5 vorliegen und diese die Angaben und Unterlagen auf offensichtliche Vollständigkeit und Erfüllung der in Paragraph 21, Absatz 4 und 5 genannten Voraussetzungen geprüft hat, und wenn eine Zusammenfassung dieser Angaben und Unterlagen der Europäischen Kommission und den anderen EWR-Staaten zugeleitet worden ist,
    2. 2.Ziffer 2eine Erklärung vorliegt, dass der Stoff ausschließlich zur Verwendung als Wirkstoff für ein Biozid-Produkt bestimmt ist, und
    3. 3.Ziffer 3der Stoff gemäß den §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt vorliegt.der Stoff gemäß den Paragraphen 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und den darauf beruhenden Verwaltungsakten eingestuft, gekennzeichnet und verpackt ist und das Sicherheitsdatenblatt vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Verantwortliche gemäß § 27 ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt, hat diesen gemäß den Bestimmungen der §§ 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.Der Verantwortliche gemäß Paragraph 27, ChemG 1996, der den Grundstoff im Inland in Verkehr bringt, hat diesen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 21 und 23 bis 25 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie gegebenenfalls gemäß den in Anhang IB der Biozid-Produkte-Richtlinie für den Grundstoff festgelegten Bedingungen einzustufen, zu kennzeichnen, zu verpacken sowie ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen, bereitzuhalten und abzugeben.
§ 23 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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