§ 19 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 19 BiozidG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 litseit 01.09.2013 weggefallen. a und c sind, ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten und noch nicht zugelassen sind, aber im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, mit Verordnung einer Meldepflicht zu unterwerfen, wenn diese

1.

von nicht berufsmäßigen Verbrauchern verwendet werden und die gebräuchlichen Verwendungsarten in Versprühen, Verspritzen, Vernebeln oder Ähnlichem bestehen oder

2.

in einer Art und Weise verwendet werden, dass als Folge dieser Verwendung eine über einen längeren Zeitraum andauernde Belastung von Menschen, Tieren oder der Umwelt entstehen kann,

und wenn auf Grund von einschlägigen fachlichen Informationen über toxische oder ökotoxische Wirkungen des Biozid-Produktes oder seiner Bestandteile, von epidemiologischen Daten oder von Vergiftungsfallmeldungen Anlass zur Besorgnis von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt besteht.

(2) Bei der Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1.

eine angemessene Frist zur Erstattung der Meldung festzulegen,

2.

die Angaben und Unterlagen, die für die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach Abs. 1 vorliegenden Umstände der Meldung anzuschließen sind, anzuführen und

3.

die der Meldepflicht unterliegenden Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, als solche oder über Anführung von Wirkstoffen zu benennen.

Gegebenenfalls kann das weitere Inverkehrbringen der von der Meldepflicht erfassten Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, von der Einhaltung der Meldepflicht abhängig gemacht werden.

(3) Der für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 hat die Meldung für Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, und die einer Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen, zu erstatten. Die Meldung ist unter Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen Formblattes unter Anschluss der notwendigen Angaben und Unterlagen durchzuführen. § 10 Abs. 12 ist auf die Angaben und Unterlagen für die Meldung sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 19 BiozidG (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 litseit 01.09.2013 weggefallen. a und c sind, ausschließlich alte Wirkstoffe enthalten und noch nicht zugelassen sind, aber im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, mit Verordnung einer Meldepflicht zu unterwerfen, wenn diese

1.

von nicht berufsmäßigen Verbrauchern verwendet werden und die gebräuchlichen Verwendungsarten in Versprühen, Verspritzen, Vernebeln oder Ähnlichem bestehen oder

2.

in einer Art und Weise verwendet werden, dass als Folge dieser Verwendung eine über einen längeren Zeitraum andauernde Belastung von Menschen, Tieren oder der Umwelt entstehen kann,

und wenn auf Grund von einschlägigen fachlichen Informationen über toxische oder ökotoxische Wirkungen des Biozid-Produktes oder seiner Bestandteile, von epidemiologischen Daten oder von Vergiftungsfallmeldungen Anlass zur Besorgnis von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder von unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt besteht.

(2) Bei der Erlassung einer solchen Verordnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1.

eine angemessene Frist zur Erstattung der Meldung festzulegen,

2.

die Angaben und Unterlagen, die für die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen sowie zur Beurteilung der nach Abs. 1 vorliegenden Umstände der Meldung anzuschließen sind, anzuführen und

3.

die der Meldepflicht unterliegenden Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, als solche oder über Anführung von Wirkstoffen zu benennen.

Gegebenenfalls kann das weitere Inverkehrbringen der von der Meldepflicht erfassten Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, von der Einhaltung der Meldepflicht abhängig gemacht werden.

(3) Der für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 hat die Meldung für Biozid-Produkte, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind, und die einer Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 unterliegen, zu erstatten. Die Meldung ist unter Verwendung eines bei der Behörde erhältlichen Formblattes unter Anschluss der notwendigen Angaben und Unterlagen durchzuführen. § 10 Abs. 12 ist auf die Angaben und Unterlagen für die Meldung sinngemäß anzuwenden.

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