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(2) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes kann auf begründeten Antrag des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers mit Bescheid abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sindseit 01.09.2013 weggefallen.
(3) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß § 10 für das geänderte Biozid-Produkt erforderlich sind.
(4) Beinhaltet ein Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eine Erweiterung der Verwendung des Biozid-Produktes, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn
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(5) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, der eine Änderung der Bedingungen, die
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(6) Wird eine Zulassung oder Registrierung mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben, so kann im Bescheid unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe eine angemessene Frist für die Behandlung bestehender Lagervorräte nach den abfallrechtlichen Bestimmungen oder für deren weitere Lagerung, Abgabe oder Verwendung eingeräumt werden, wenn dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist. Bei der Festlegung der Dauer einer solchen Frist sind Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201, sowie Entscheidungen eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 Z 5 zu berücksichtigen.
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(2) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes kann auf begründeten Antrag des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers mit Bescheid abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sindseit 01.09.2013 weggefallen.
(3) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß § 10 für das geänderte Biozid-Produkt erforderlich sind.
(4) Beinhaltet ein Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eine Erweiterung der Verwendung des Biozid-Produktes, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn
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(5) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, der eine Änderung der Bedingungen, die
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(6) Wird eine Zulassung oder Registrierung mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben, so kann im Bescheid unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe eine angemessene Frist für die Behandlung bestehender Lagervorräte nach den abfallrechtlichen Bestimmungen oder für deren weitere Lagerung, Abgabe oder Verwendung eingeräumt werden, wenn dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist. Bei der Festlegung der Dauer einer solchen Frist sind Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201, sowie Entscheidungen eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 Z 5 zu berücksichtigen.