§ 17 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 17 BiozidG (1weggefallen) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist von Amts wegen mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 10 nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder

2.

das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das zugelassene Biozid-Produkt gehört, oder unter geänderten Bedingungen angeführt ist, oder

3.

das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential einen Wirkstoff enthält, der in Anhang IA der Biozid-Produkte Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das registrierte Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gehört, oder unter geänderten Bedingungen angeführt ist, oder

4.

sich herausstellt, dass falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 gemacht worden sind, oder

5.

dies auf Grund der Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder

6.

es notwendig ist, nach den jeweiligen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zum Schutz der Umwelt die in der Zulassung oder Registrierung festgelegten Bedingungen oder Auflagen für die Verwendung abzuändern, oder

7.

der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat oder

8.

dies auf Grund einer Verordnung nach § 28 geboten ist oder

9.

der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber keinen ständigen Sitz (Niederlassung) mehr im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

(2) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes kann auf begründeten Antrag des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers mit Bescheid abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sindseit 01.09.2013 weggefallen.

(3) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß § 10 für das geänderte Biozid-Produkt erforderlich sind.

(4) Beinhaltet ein Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eine Erweiterung der Verwendung des Biozid-Produktes, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn

1.

bei einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, die in Anhang I der Biozid-Produkte Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes dem nicht entgegenstehen oder

2.

bei einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential dem nicht entgegenstehen

und die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sind.

(5) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, der eine Änderung der Bedingungen, die

1.

für einen in einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, enthaltenen Wirkstoff in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, oder

2.

für einen in einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential enthaltenen Wirkstoff in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind,

voraussetzt, ist nur dann stattzugeben, wenn zuvor die Änderungen der Bedingungen für den betreffenden Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durchgeführt worden sind. Ein solcher Antrag auf Änderung der Bedingungen, die für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, kann unter Anwendung der §§ 21 und 22 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht werden.

(6) Wird eine Zulassung oder Registrierung mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben, so kann im Bescheid unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe eine angemessene Frist für die Behandlung bestehender Lagervorräte nach den abfallrechtlichen Bestimmungen oder für deren weitere Lagerung, Abgabe oder Verwendung eingeräumt werden, wenn dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist. Bei der Festlegung der Dauer einer solchen Frist sind Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201, sowie Entscheidungen eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 Z 5 zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 17 BiozidG (1weggefallen) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist von Amts wegen mit Bescheid abzuändern oder aufzuheben, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 10 nicht mehr vorliegen oder die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind oder

2.

das Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das zugelassene Biozid-Produkt gehört, oder unter geänderten Bedingungen angeführt ist, oder

3.

das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential einen Wirkstoff enthält, der in Anhang IA der Biozid-Produkte Richtlinie nicht mehr oder nicht mehr für die Produktart, zu der das registrierte Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential gehört, oder unter geänderten Bedingungen angeführt ist, oder

4.

sich herausstellt, dass falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 gemacht worden sind, oder

5.

dies auf Grund der Entscheidung eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder

6.

es notwendig ist, nach den jeweiligen wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder zum Schutz der Umwelt die in der Zulassung oder Registrierung festgelegten Bedingungen oder Auflagen für die Verwendung abzuändern, oder

7.

der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat oder

8.

dies auf Grund einer Verordnung nach § 28 geboten ist oder

9.

der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber keinen ständigen Sitz (Niederlassung) mehr im Europäischen Wirtschaftsraum hat.

(2) Die Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes kann auf begründeten Antrag des Zulassungs- oder Registrierungsinhabers mit Bescheid abgeändert werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sindseit 01.09.2013 weggefallen.

(3) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und gegebenenfalls Probemengen anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entsprechende Bewertung der Voraussetzungen gemäß § 10 für das geänderte Biozid-Produkt erforderlich sind.

(4) Beinhaltet ein Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eine Erweiterung der Verwendung des Biozid-Produktes, so ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn

1.

bei einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, die in Anhang I der Biozid-Produkte Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes dem nicht entgegenstehen oder

2.

bei einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Bedingungen für jeden Wirkstoff des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential dem nicht entgegenstehen

und die Voraussetzungen gemäß § 10 weiterhin erfüllt sind.

(5) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, der eine Änderung der Bedingungen, die

1.

für einen in einem Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, enthaltenen Wirkstoff in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, oder

2.

für einen in einem Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential enthaltenen Wirkstoff in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind,

voraussetzt, ist nur dann stattzugeben, wenn zuvor die Änderungen der Bedingungen für den betreffenden Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie durchgeführt worden sind. Ein solcher Antrag auf Änderung der Bedingungen, die für einen Wirkstoff in Anhang I oder IA der Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegt sind, kann unter Anwendung der §§ 21 und 22 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht werden.

(6) Wird eine Zulassung oder Registrierung mit Bescheid abgeändert oder aufgehoben, so kann im Bescheid unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe eine angemessene Frist für die Behandlung bestehender Lagervorräte nach den abfallrechtlichen Bestimmungen oder für deren weitere Lagerung, Abgabe oder Verwendung eingeräumt werden, wenn dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar ist. Bei der Festlegung der Dauer einer solchen Frist sind Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, S. 201, sowie Entscheidungen eines zuständigen Organes der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Abs. 1 Z 5 zu berücksichtigen.

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