§ 15 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinem auf eine gemäß § 10 Abs. 3 festgelegte Rahmenformulierung gestützten Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb von zwei Monaten, stattzugeben, wenn die Bewertung der Antragsunterlagen ergibt, dassEinem auf eine gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festgelegte Rahmenformulierung gestützten Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb von zwei Monaten, stattzugeben, wenn die Bewertung der Antragsunterlagen ergibt, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Abweichungen nicht über die festgelegte Rahmenformulierung hinausgehen und
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller Zulassungs- oder Registrierungsinhaber jenes Biozid-Produktes ist, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 festgelegt worden ist, oder als Inhaber einer Einverständniserklärung berechtigt ist, den Antrag auf die festgelegte Rahmenformulierung zu stützen.der Antragsteller Zulassungs- oder Registrierungsinhaber jenes Biozid-Produktes ist, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festgelegt worden ist, oder als Inhaber einer Einverständniserklärung berechtigt ist, den Antrag auf die festgelegte Rahmenformulierung zu stützen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind die für die Bewertung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen.Dem Antrag sind die für die Bewertung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung jenes Biozid-Produktes befristet ist, bei dessen Zulassung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist. Dies gilt auch für die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential innerhalb einer Rahmenformulierung.
  4. (4)Absatz 4Eine allfällige Abänderung oder Aufhebung der Zulassung oder Registrierung jenes Biozid-Produktes, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist, ist zu berücksichtigen.
§ 15 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsEinem auf eine gemäß § 10 Abs. 3 festgelegte Rahmenformulierung gestützten Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb von zwei Monaten, stattzugeben, wenn die Bewertung der Antragsunterlagen ergibt, dassEinem auf eine gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festgelegte Rahmenformulierung gestützten Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes ist ohne unnötigen Aufschub, längstens innerhalb von zwei Monaten, stattzugeben, wenn die Bewertung der Antragsunterlagen ergibt, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Abweichungen nicht über die festgelegte Rahmenformulierung hinausgehen und
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller Zulassungs- oder Registrierungsinhaber jenes Biozid-Produktes ist, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung gemäß § 10 Abs. 3 festgelegt worden ist, oder als Inhaber einer Einverständniserklärung berechtigt ist, den Antrag auf die festgelegte Rahmenformulierung zu stützen.der Antragsteller Zulassungs- oder Registrierungsinhaber jenes Biozid-Produktes ist, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festgelegt worden ist, oder als Inhaber einer Einverständniserklärung berechtigt ist, den Antrag auf die festgelegte Rahmenformulierung zu stützen.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind die für die Bewertung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen.Dem Antrag sind die für die Bewertung der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung jenes Biozid-Produktes befristet ist, bei dessen Zulassung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist. Dies gilt auch für die Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential innerhalb einer Rahmenformulierung.
  4. (4)Absatz 4Eine allfällige Abänderung oder Aufhebung der Zulassung oder Registrierung jenes Biozid-Produktes, bei dessen Zulassung oder Registrierung die Rahmenformulierung festgelegt worden ist, ist zu berücksichtigen.
§ 15 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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