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(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
(3) Bei Vorliegen eines in § 13 Abs. 4 angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.
(4) Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Abs. 1 beantragte Biozid-Produkt nicht der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist.
(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 3 letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in Fällen des Abs. 4 innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist, so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.
(6) Liegen andere als in Abs. 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.
(7) § 13 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.
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(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
(3) Bei Vorliegen eines in § 13 Abs. 4 angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.
(4) Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Abs. 1 beantragte Biozid-Produkt nicht der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist.
(5) Die Entscheidung gemäß Abs. 3 letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in Fällen des Abs. 4 innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist, so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.
(6) Liegen andere als in Abs. 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.
(7) § 13 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.