§ 14 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das bereits in einem anderen EWR-Staat registriert ist, ist unbeschadet des Abs. 7 auf Antrag innerhalb von zwei Monaten zu registrieren, wennEin Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das bereits in einem anderen EWR-Staat registriert ist, ist unbeschadet des Absatz 7, auf Antrag innerhalb von zwei Monaten zu registrieren, wenn
    1. 1.Ziffer einses nur solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.Einem Antrag gemäß Absatz eins, sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Absatz eins, genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorliegen eines in § 13 Abs. 4 angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.Bei Vorliegen eines in Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Abs. 1 beantragte Biozid-Produkt nicht der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist.Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Absatz eins, beantragte Biozid-Produkt nicht der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist.
  5. (5)Absatz 5Die Entscheidung gemäß Abs. 3 letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in Fällen des Abs. 4 innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist, so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.Die Entscheidung gemäß Absatz 3, letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in Fällen des Absatz 4, innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist, so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Liegen andere als in Abs. 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.Liegen andere als in Absatz 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7§ 13 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.
§ 14 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsEin Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das bereits in einem anderen EWR-Staat registriert ist, ist unbeschadet des Abs. 7 auf Antrag innerhalb von zwei Monaten zu registrieren, wennEin Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das bereits in einem anderen EWR-Staat registriert ist, ist unbeschadet des Absatz 7, auf Antrag innerhalb von zwei Monaten zu registrieren, wenn
    1. 1.Ziffer einses nur solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sinngemäß erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.Einem Antrag gemäß Absatz eins, sind nur die Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 anzuschließen. Hinsichtlich der Angaben zur Wirksamkeit genügt die Vorlage einer zusammenfassenden Bewertung. Weiters ist dem Antrag eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Registrierung anzuschließen. Die in Absatz eins, genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorliegen eines in § 13 Abs. 4 angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.Bei Vorliegen eines in Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Umstandes ist die Registrierung zu erteilen, wenn das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, so ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Abs. 1 beantragte Biozid-Produkt nicht der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist.Kommt die Behörde zur Ansicht, dass das gemäß Absatz eins, beantragte Biozid-Produkt nicht der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, entspricht, so ist der Antrag vorläufig zurückzuweisen. Sie teilt ihre Bedenken unverzüglich der für die Prüfung und Bewertung der Antragsunterlagen zuständigen Behörde jenes EWR-Staates mit, in dem das betreffende Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist.
  5. (5)Absatz 5Die Entscheidung gemäß Abs. 3 letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in Fällen des Abs. 4 innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist, so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.Die Entscheidung gemäß Absatz 3, letzter Satz ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen. Kommt die Behörde in Fällen des Absatz 4, innerhalb von drei Monaten zu keiner Einigung mit der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential erstmalig registriert worden ist, so ist diese Angelegenheit der Europäischen Kommission zum Beschluss vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Liegen andere als in Abs. 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.Liegen andere als in Absatz 3 und 4 genannte Gründe dafür vor, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, auch unter Vorsehung geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist die Registrierung vorläufig zurückzuweisen und diese Entscheidung ebenfalls der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7§ 13 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 6 bis 8 ist sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential im Wege der gegenseitigen Anerkennung anzuwenden.
§ 14 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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