§ 13 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 13 BiozidG (1weggefallen) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, das bereits in einem anderen EWR-Staat zugelassen ist, ist unbeschadet des Absseit 01.09.2013 weggefallen. 8 auf Antrag innerhalb von vier Monaten zuzulassen, wenn

1.

es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

2.

die Zulassung in einem anderen EWR-Staat unter Einhaltung der durch die Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Anforderungen und Bewertungsgrundsätze erfolgt ist und

3.

die für die Verwendung des Biozid-Produktes maßgeblichen Bedingungen in dem EWR-Staat, in dem das Biozid-Produkt bereits zugelassen worden ist, insbesondere in Bezug auf die zu bekämpfenden Organismen gleichwertig sind, und

4.

die Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und das Sicherheitsdatenblatt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) In Abweichung von § 8 Abs. 4 bis 6 sind einem Antrag gemäß Abs. 1 nur die Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIB Punkt X, gegebenenfalls gemäß Anhang IVB Punkt X, sowie eine Zusammenfassung und die Bewertung der Unterlagen gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie sowie eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Zulassung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.

(3) Sind für die Beurteilung des Antrages solche Angaben und Unterlagen erforderlich, die von der Behörde gemäß Artikel 8 Abs. 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie von der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem die erstmalige Zulassung erfolgte, angefordert werden müssen, so verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der zwischen der Anforderung und dem Einlangen dieser Daten verstrichen ist.

(4) Stellt die Behörde im Zulassungsverfahren fest, dass im Bundesgebiet

1.

die Art des Zielorganismus nicht in schädlichen Mengen vorkommt oder

2.

eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt vorliegt oder

3.

die maßgeblichen Bedingungen bei der Verwendung, wie Klima oder Brutzeit der Art des Zielorganismus, erheblich von denen des EWR-Staates abweichen, in dem das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen worden ist, und eine unveränderte Zulassung daher unmittelbar oder mittelbar schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben kann,

so ist die Zulassung zu erteilen, wenn die Kennzeichnung des Biozid-Produktes hinsichtlich Gebrauchsanweisung oder Aufwandmenge, der Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, der Anweisungen für die erste Hilfe, der Anweisungen für eine Behandlung als Abfall, des für die biozide Wirkung erforderlichen Zeitraumes der Sicherheitswartezeit und, wenn zutreffend, hinsichtlich der Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

(5) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Anwendung des Abs. 4 und unter Vorsehung sonstiger geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, so ist der Antrag auf Zulassung vorläufig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.

(6) Nach einem Beschluss des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie hat die Behörde das Verfahren wieder aufzunehmen und bei ihrer endgültigen Entscheidung den oben genannten Beschluss zu berücksichtigen.

(7) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung des Biozid-Produktes in jenem EWR-Staat befristet ist, der das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen hat.

(8) Die Zulassung eines Biozid-Produktes aus den Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) oder Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage ist unzulässig. Wird im Wege der gegenseitigen Anerkennung die Zulassung eines solchen Biozid-Produktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung mitzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 13 BiozidG (1weggefallen) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, das bereits in einem anderen EWR-Staat zugelassen ist, ist unbeschadet des Absseit 01.09.2013 weggefallen. 8 auf Antrag innerhalb von vier Monaten zuzulassen, wenn

1.

es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und

2.

die Zulassung in einem anderen EWR-Staat unter Einhaltung der durch die Biozid-Produkte-Richtlinie festgelegten Anforderungen und Bewertungsgrundsätze erfolgt ist und

3.

die für die Verwendung des Biozid-Produktes maßgeblichen Bedingungen in dem EWR-Staat, in dem das Biozid-Produkt bereits zugelassen worden ist, insbesondere in Bezug auf die zu bekämpfenden Organismen gleichwertig sind, und

4.

die Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und das Sicherheitsdatenblatt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) In Abweichung von § 8 Abs. 4 bis 6 sind einem Antrag gemäß Abs. 1 nur die Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIB Punkt X, gegebenenfalls gemäß Anhang IVB Punkt X, sowie eine Zusammenfassung und die Bewertung der Unterlagen gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie sowie eine, gegebenenfalls ins Deutsche übersetzte, beglaubigte Kopie der ersten Zulassung anzuschließen. Die in Abs. 1 genannte Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn die vollständigen Antragsunterlagen bei der Behörde eingelangt sind.

(3) Sind für die Beurteilung des Antrages solche Angaben und Unterlagen erforderlich, die von der Behörde gemäß Artikel 8 Abs. 10 der Biozid-Produkte-Richtlinie von der zuständigen Behörde jenes EWR-Staates, in dem die erstmalige Zulassung erfolgte, angefordert werden müssen, so verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der zwischen der Anforderung und dem Einlangen dieser Daten verstrichen ist.

(4) Stellt die Behörde im Zulassungsverfahren fest, dass im Bundesgebiet

1.

die Art des Zielorganismus nicht in schädlichen Mengen vorkommt oder

2.

eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt vorliegt oder

3.

die maßgeblichen Bedingungen bei der Verwendung, wie Klima oder Brutzeit der Art des Zielorganismus, erheblich von denen des EWR-Staates abweichen, in dem das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen worden ist, und eine unveränderte Zulassung daher unmittelbar oder mittelbar schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt haben kann,

so ist die Zulassung zu erteilen, wenn die Kennzeichnung des Biozid-Produktes hinsichtlich Gebrauchsanweisung oder Aufwandmenge, der Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, der Anweisungen für die erste Hilfe, der Anweisungen für eine Behandlung als Abfall, des für die biozide Wirkung erforderlichen Zeitraumes der Sicherheitswartezeit und, wenn zutreffend, hinsichtlich der Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, an die im Bundesgebiet vorliegenden Bedingungen so angepasst werden kann, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.

(5) Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 auch unter Anwendung des Abs. 4 und unter Vorsehung sonstiger geeigneter Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt werden können, so ist der Antrag auf Zulassung vorläufig zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist der Europäischen Kommission, den anderen EWR-Staaten und dem Antragsteller einschließlich einer Begründung mitzuteilen.

(6) Nach einem Beschluss des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte gemäß Artikel 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie hat die Behörde das Verfahren wieder aufzunehmen und bei ihrer endgültigen Entscheidung den oben genannten Beschluss zu berücksichtigen.

(7) Die Zulassung ist auf jenen Zeitraum zu befristen, mit dem die Zulassung des Biozid-Produktes in jenem EWR-Staat befristet ist, der das Biozid-Produkt erstmalig zugelassen hat.

(8) Die Zulassung eines Biozid-Produktes aus den Produktarten Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) oder Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 23) der Anlage ist unzulässig. Wird im Wege der gegenseitigen Anerkennung die Zulassung eines solchen Biozid-Produktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung mitzuteilen.

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