§ 11 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb eines Jahres, zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einses einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, undes einen Wirkstoff enthält, der in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhanges VI der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 vorliegen.die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhanges römisch VI der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Monaten, zu registrieren, wenn
    1. 1.Ziffer einses ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen.die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß § 18 gestellt wird.Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß Paragraph 18, gestellt wird.
§ 11 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsEin Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb eines Jahres, zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einses einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, undes einen Wirkstoff enthält, der in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhanges VI der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 vorliegen.die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhanges römisch VI der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Monaten, zu registrieren, wenn
    1. 1.Ziffer einses ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
    2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen.die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß § 18 gestellt wird.Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß Paragraph 18, gestellt wird.
§ 11 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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