§ 9 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, anzuschließen. Abweichend von Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einszum Antragsteller
      1. a)Litera aName und Anschrift des Antragstellers und
      2. b)Litera bName und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und
    2. 2.Ziffer 2zur Identität des Produktes
      1. a)Litera aHandelsname und
      2. b)Litera bvollständige Zusammensetzung des Produktes und
      3. c)Litera cphysikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 undphysikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, und
    3. 3.Ziffer 3zu den vorgesehenen Verwendungszwecken
      1. a)Litera aProduktart und Verwendungsbereich und
      2. b)Litera bVerwenderkategorien und
      3. c)Litera cVerwendungsmethoden und
    4. 4.Ziffer 4zur Wirksamkeit,
    5. 5.Ziffer 5zu den Analysenmethoden,
    6. 6.Ziffer 6zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß § 24 undzur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß Paragraph 24, und
    7. 7.Ziffer 7das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.das Sicherheitsdatenblatt gemäß Paragraph 25,
  3. (3)Absatz 3§ 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.
§ 9 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, anzuschließen. Abweichend von Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einszum Antragsteller
      1. a)Litera aName und Anschrift des Antragstellers und
      2. b)Litera bName und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und
    2. 2.Ziffer 2zur Identität des Produktes
      1. a)Litera aHandelsname und
      2. b)Litera bvollständige Zusammensetzung des Produktes und
      3. c)Litera cphysikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 undphysikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, und
    3. 3.Ziffer 3zu den vorgesehenen Verwendungszwecken
      1. a)Litera aProduktart und Verwendungsbereich und
      2. b)Litera bVerwenderkategorien und
      3. c)Litera cVerwendungsmethoden und
    4. 4.Ziffer 4zur Wirksamkeit,
    5. 5.Ziffer 5zu den Analysenmethoden,
    6. 6.Ziffer 6zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß § 24 undzur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß Paragraph 24, und
    7. 7.Ziffer 7das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.das Sicherheitsdatenblatt gemäß Paragraph 25,
  3. (3)Absatz 3§ 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.
§ 9 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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