§ 9 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
§ 9 BiozidG (1weggefallen) Der Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringenseit 01.09.2013 weggefallen.

(2) Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:

1.

zum Antragsteller

a)

Name und Anschrift des Antragstellers und

b)

Name und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und

2.

zur Identität des Produktes

a)

Handelsname und

b)

vollständige Zusammensetzung des Produktes und

c)

physikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und

3.

zu den vorgesehenen Verwendungszwecken

a)

Produktart und Verwendungsbereich und

b)

Verwenderkategorien und

c)

Verwendungsmethoden und

4.

zur Wirksamkeit,

5.

zu den Analysenmethoden,

6.

zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß § 24 und

7.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.

(3) § 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
§ 9 BiozidG (1weggefallen) Der Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, oder in dessen Namen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringenseit 01.09.2013 weggefallen.

(2) Einem Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential sind die Angaben, Unterlagen und Proben gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Abweichend von § 8 Abs. 4 Z 2 sind für das Produkt nur die folgenden Angaben und Unterlagen vorzulegen:

1.

zum Antragsteller

a)

Name und Anschrift des Antragstellers und

b)

Name und Anschrift des Herstellers des Produktes und der Wirkstoffe und

2.

zur Identität des Produktes

a)

Handelsname und

b)

vollständige Zusammensetzung des Produktes und

c)

physikalische und chemische Eigenschaften des Produktes gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und

3.

zu den vorgesehenen Verwendungszwecken

a)

Produktart und Verwendungsbereich und

b)

Verwenderkategorien und

c)

Verwendungsmethoden und

4.

zur Wirksamkeit,

5.

zu den Analysenmethoden,

6.

zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung einschließlich eines Entwurfes der Etikette gemäß § 24 und

7.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25.

(3) § 8 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 9 sind sinngemäß auch auf den Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential anzuwenden.

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