§ 5 BiozidG (weggefallen)

Biozid-Produkte-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 10 ist Anhang VI der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuwenden.Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, ist Anhang römisch VI der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuwenden.
§ 5 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.08.2013
  1. (1)Absatz einsEin Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu registrieren, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 10 ist Anhang VI der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuwenden.Für die Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, ist Anhang römisch VI der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuwenden.
§ 5 BiozidG (weggefallen) seit 01.09.2013 weggefallen.

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